Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 50
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte packte seine Ehefrau von hinten am Kopf und stiess sie gegen den Türrahmen, wodurch sie eine Rissquetschwunde an der Augenbraue und ein Hämatom am Auge erlitt.
Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig gesprochen (von Amtes wegen verfolgt, da Ehegatte). Als seine Ehefrau die Wohnung verlassen wollte, packte er ihren Kopf von hinten und stiess sie gegen den Türrahmen; sie erlitt eine oberflächliche Rissquetschwunde an der rechten Augenbraue (mit Steristrips versorgt) und ein Hämatom am Auge. Die Geschädigte hatte den Vorfall zunächst gegenüber Ärzten und Arbeitgeberin als Unfall ausgegeben und erst über ein Jahr später Anzeige erstattet, im Kontext einer seit der Heirat andauernden, wiederholten häuslichen Gewalt (u.a. eine frühere, in Frankreich abgeurteilte, amnestierte Verurteilung). Das Bezirksgericht sprach eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 90.- aus; die fehlende (amnestierte) Vorstrafe wirkte sich neutral aus. Der Beschuldigte bestritt im Berufungsverfahren die Tat und machte geltend, seine Frau habe sich die Verletzung selbst durch einen Sturz zugezogen und beschuldige ihn zu Unrecht im Rahmen des Scheidungsverfahrens; das Kantonsgericht erachtete ihre konstanten, durch ärztliche Atteste und Zeugenaussagen gestützten Angaben als glaubhaft und bestätigte Schuldspruch und Strafe vollumfänglich; die Berufung wurde abgewiesen.