Fall PE24.001319

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Est vaudois
Urteilsdatum: 09.09.2025
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 120

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Wegen eines vermeintlich beschädigten Autoscheinwerfers packte die Beschuldigte ihre Nachbarin am Kragen im Halsbereich, schüttelte sie, drohte ihr mit dem Tod und schlug ihr auf Wange und Brustkorb, bevor sie sie bis zum Hauseingang verfolgte und gegen die Wand drückte.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zum Nachteil ihrer langjährig zerstrittenen Nachbarin schuldig gesprochen; vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens wurde sie freigesprochen. In der Annahme, die Nachbarin habe einen Scheinwerfer ihres Autos beschädigt, packte sie diese am Kragen im Halsbereich, schüttelte sie mehrere Sekunden lang, drohte ihr mit dem Tod ('ich bringe dich um'), schlug ihr auf Wange und Brustkorb, verfolgte sie bis zum Hauseingang, drückte sie erneut gegen die Wand und riss sie an den Haaren, bis die Geschädigte um Hilfe rief. Ärztlich dokumentiert wurden Schluckbeschwerden und Kehlkopfschmerzen, ein sich zurückbildendes Brustbeinhämatom, multiple Kratzspuren an Schultern und Rücken sowie Hämatome und Hautabschürfungen im Gesicht und am Brustkorb. Das Bezirksgericht sprach eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.- aus, gestützt auf unbeherrschten Zorn, fehlende Einsicht und abwertende Äusserungen gegenüber der Geschädigten während des Verfahrens, bei fehlenden Vorstrafen. Die Beschuldigte bestritt im Berufungsverfahren die Vorwürfe unter Verweis auf angebliche Widersprüche der Geschädigten; das Kantonsgericht erachtete deren im Kern konstante Aussagen und die ärztlichen Befunde als überzeugend und bestätigte Schuldspruch und Strafe vollumfänglich; die Berufung wurde abgewiesen.

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