Fall AARP/143/2025

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police, Genève
Urteilsdatum: 29.04.2024
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
  • Lebensgefahr für das Opfer
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Bei einem Streit anlässlich der Trennung schlug der Beschuldigte seiner Ex-Freundin mehrfach ins Gesicht und würgte sie zweimal mit dem Unterarm derart stark am Hals, dass sie beide Male das Bewusstsein und die Kontrolle über die Blase verlor.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Freundin schuldig gesprochen. Als er ihr mitteilte, die Beziehung zu beenden und sie aufforderte, die Wohnung zu verlassen, eskalierte die Situation: Er schlug ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht und würgte sie danach zweimal während ein bis zwei Minuten mit dem Unterarm am Hals, wodurch sie in akute Lebensgefahr geriet. Ärztlich dokumentiert wurden ein beidseitiges Monokelhämatom, subkonjunktivale Einblutungen beider Augen, Petechien an Wangen und Hals sowie Würgemale und Schürfungen. Das Bezirksgericht sprach eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten aus (Probezeit drei Jahre) und sah von einer Landesverweisung ab. Im Berufungsverfahren verlangte die Privatklägerin eine Verurteilung wegen versuchter Tötung sowie eine Genugtuung, während der Beschuldigte vollumfänglichen Freispruch forderte. Das Kantonsgericht wies die Berufung des Beschuldigten ab, bestätigte den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung sowie die Strafe von 10 Monaten bedingt und den Verzicht auf Landesverweisung. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerin sprach es ihr eine Genugtuung von CHF 8'000.- zu (erstinstanzlich auf den Zivilweg verwiesen).

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