Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 114 Monate
Vollzug: unbedingt
In einer überfüllten Club-Raucherlounge stach der Beschuldigte in einer eskalierten Auseinandersetzung (Notwehrsituation, Notwehrexzess) mit einem Klappmesser mehrfach wuchtig gegen Kopf, Hals und Bauch des Kontrahenten (Halsschlagader knapp verfehlt, bleibende Lähmungen am Arm durch Nervendurchtrennung).
Berufungsurteil des Obergerichts Zürich (SB250045-O1 vom 02.12.2025) im zweiten Rückweisungsverfahren des Bundesgerichts (BGer 6B_310/2022 und 6B_78/2024). Notwehrexzess (Art. 16 Abs. 1 StGB) bejaht. Absehen von ambulanter Massnahme nach Art. 63 StGB (Abänderung der Vorinstanz). Reduktion der Landesverweisung von 15 auf 11 Jahre. Minderung um 18 Monate wegen überlanger Verfahrensdauer (Gesamtstrafe 8 ½ Jahre statt vorinstanzlich 9 ½ Jahre). 2'359 Tage Haft/vorzeitiger Vollzug angerechnet.
Anklage: Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB) zum Nachteil des Privatklägers 2. Sachverhalt: In den frühen Morgenstunden des 26. Januar 2018 geriet der Beschuldigte in der beengten Raucherlounge eines Zürcher Clubs (J._____) nach einem unbeabsichtigten Anrempeln in eine verbale Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1. Der Beschuldigte zog sich daraufhin in den hinteren Bereich der Raucherlounge zurück. Der Privatkläger 1 folgte ihm kurz darauf in Begleitung mehrerer Kollegen. In der aufgeheizten, engen Situation flogen Gläser und Flaschen, wobei der Beschuldigte am Hinterkopf getroffen und verletzt wurde. In dieser Bedrängungs- und Notwehrsituation zog der Beschuldigte ein mitgeführtes Klappmesser (Klingenlänge ca. 8 cm) und führte unvermittelt und ohne Vorwarnung mehrere kraftvolle Stichbewegungen gegen die Kopf-, Bauch- und Unterarmregion des Privatklägers 1 aus. Als der Privatkläger 2 (Bruder des Privatklägers 1) hinzueilte, um die Auseinandersetzung zu beenden bzw. seinen Bruder zu schützen, erlitt auch er durch das Messer eine Schnittverletzung am linken Unterarm. Verletzungsfolgen: Der Privatkläger 1 erlitt schwere Stich- und Schnittverletzungen am Kopf/Hals (die Halsschlagader wurde nur knapp verfehlt), am Unterbauch und am linken Unterarm mit Durchtrennung wichtiger Nervenbahnen. Er leidet unter dauerhaften starken neuropathischen Schmerzen, massiven Bewegungseinschränkungen des linken Arms, Berufs- und Kampfsportunfähigkeit sowie psychischen Folgebelastungen (Angstzustände). Der Privatkläger 2 erlitt eine oberflächliche, kratzerartige Schnittwunde am Unterarm ohne bleibende Folgen. Erwägungen des Bezirksgerichts Zürich (2. Juli 2020, DG200029): - Schuldsprüche: Versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie qualifizierte einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). - Strafzumessung: Gesamtfreiheitsstrafe von 9 ½ Jahren (114 Monate). - Vollzug: Unbedingt (Art. 42/43 StGB nicht anwendbar). - Massnahme: Vollzugsbegleitende ambulante Behandlung psychischer Störungen gemäss Art. 63 StGB angeordnet. - Landesverweisung: Obligatorische Landesverweisung für 15 Jahre (Art. 66a StGB) sowie Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). - Zivilansprüche: Grundsätzliche Schadenersatzpflicht gegenüber Privatkläger 1 und Privatklägerin 3 festgestellt (Zivilweg); Genugtuung von CHF 50'000.– an Privatkläger 1 und CHF 1'000.– an Privatkläger 2 zugesprochen. Ausgang des Berufungsverfahrens vor Obergericht Zürich (2. Dezember 2025, SB250045-O1): Nach zweimaliger Aufhebung und Rückweisung durch das Bundesgericht (6B_310/2022 und 6B_78/2024) wegen unzureichender Abklärung der Notwehrlage: - Schuldsprüche: Schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 StGB) sowie der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 StGB), je begangen im Notwehrexzess. - Strafzumessung Obergericht: Einsatzstrafe für vollendete Tötung hypothetisch 13 Jahre; unter Berücksichtigung des Notwehrexzesses, Eventualvorsatzes und der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB) 12 Jahre; Reduktion wegen Versuchs (-24 Monate) auf 10 Jahre Freiheitsstrafe. Asperation für einfache Körperverletzung (Einzelstrafe 12 Monate) um 6 Monate auf 10 ½ Jahre Gesamtstrafe. Leichtes Geständnisrabatt (-6 Monate) auf 10 Jahre. Erhebliche Strafminderung um 18 Monate wegen überlanger Verfahrensdauer (knapp 8 Jahre Verfahrensdauer) -> Gesamtstrafe 8 ½ Jahre Freiheitsstrafe (102 Monate). - Vollzug: Unbedingt, 2'359 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Vollzug anrechenbar. - Massnahme: In Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids wird von der Anordnung einer ambulanten Massnahme abgesehen (Aussichtslosigkeit infolge fehlender Behandlungsbereitschaft, Wohlverhalten seit Entlassung). - Landesverweisung: Reduktion auf 11 Jahre obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 3 StGB mit SIS-Ausschreibung. - Zivilansprüche: Schadenersatz von CHF 86'155.30 und Genugtuung von CHF 40'000.– an Privatkläger 1 zugesprochen; Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 abgewiesen.