Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 1 Monate
Vollzug: unbedingt
Nachdem sich die Hunde zweier einander unbekannter Personen im Wald ineinander verhakt hatten, schlug der Beschuldigte der Geschädigten mit der Faust ins Gesicht, wodurch sie rückwärts zu Boden stürzte und kurzzeitig das Bewusstsein verlor; am Boden liegend schlug er ihr zusätzlich auf Kopf und Beine.
Kurze unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Tagen gemäss Art. 40/41 StGB (im Datenmodell mangels Tage-Feld auf 1 Monat gerundet). Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und ungünstige Prognose wegen einschlägiger Vorstrafen und fehlender Einsicht.
Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil einer ihm unbekannten Hundehalterin schuldig gesprochen. Nachdem sein unangeleinter Hund auf den Hund der Geschädigten losgegangen war und diese versucht hatte, den Hund wegzustossen, schlug der Beschuldigte ihr mit der Faust ins Gesicht; sie stürzte rückwärts zu Boden und verlor kurzzeitig das Bewusstsein. Am Boden liegend schlug er ihr erneut auf Kopf und Beine. Ärztlich dokumentiert wurden eine Rissquetschwunde mit Substanzverlust am Hinterkopf, eine Schwellung im Wangenbereich mit Bindehauteinblutung, ein Zungenbiss sowie Hautabschürfungen an Ellbogen und beiden Knien; die Computertomographie zeigte ein subgaleales Hämatom ohne Schädelfraktur. Das Bezirksgericht sprach eine unbedingte Freiheitsstrafe von 40 Tagen aus, gestützt auf zwei einschlägige Vorstrafen wegen Körperverletzung (eine davon ebenfalls im Zusammenhang mit einem Hundehalterkonflikt) und eine ungünstige Prognose mangels Einsicht. Der Beschuldigte bestritt im Berufungsverfahren die Tat vollumfänglich und machte geltend, die Geschädigte sei lediglich gestürzt; das Kantonsgericht erachtete ihre Version anhand der ärztlich dokumentierten Verletzungen (insbesondere der beidseitigen Gesichtsverletzungen, die mit einem blossen Rückwärtssturz nicht vereinbar sind) als erwiesen und bestätigte Schuldspruch und Strafe vollumfänglich; die Berufung wurde abgewiesen.