Fall AARP/217/2026

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police, Genève
Urteilsdatum: 30.06.2025
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: Würgen/Drosseln
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 115

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach der Trennung riss der Beschuldigte seine erst kurz zuvor kennengelernte Freundin an den Haaren die Treppe hinunter, schlug und trat ihr mehrfach ins Gesicht und würgte sie mit beiden Händen am Hals, um sie am Hilferufen zu hindern; sie erlitt beidseitige Augenhöhlenprellungen und ein Stirnhämatom.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung und Drohung zum Nachteil seiner erst kurz zuvor kennengelernten Freundin schuldig gesprochen. Unmittelbar nachdem diese die Beziehung beendet hatte, riss er sie im Treppenhaus ihres Wohnhauses an den Haaren zu Boden, schlug und trat ihr mehrfach ins Gesicht (u.a. mit der Ferse nahe der Nase) und würgte sie mit beiden Händen am Hals, um sie am Rufen zu hindern, bis die herbeigeeilte Mutter der Geschädigten ihn wegzog. Ärztlich dokumentiert wurden beidseitige Augenhöhlenprellungen, ein Stirnhämatom und ein leichtes Nackenhämatom sowie eine posttraumatische Belastungsreaktion. Vor und nach der Tat beschimpfte er sie wiederholt und drohte ihr, ihre Tochter von der Schule abzuholen und sie ausfindig zu machen, was sie in Angst versetzte. Das Bezirksgericht sprach eine bedingte Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je CHF 30.- aus und verzichtete auf den Widerruf einer einschlägig nicht verwandten Vorstrafe (Strassenverkehr). Der Beschuldigte bestritt im Berufungsverfahren die Taten vollumfänglich; das Kantonsgericht erachtete die Aussagen der Geschädigten, ihrer Mutter und eines Nachbarn als glaubhaft und bestätigte Schuldspruch, Strafe und bedingten Vollzug vollumfänglich; die Berufung wurde abgewiesen.

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