Fall AARP/291/2022

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police, Genève
Urteilsdatum: 24.11.2021
Kanton: GE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: schwere/bleibende Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Im Rahmen einer eskalierenden Rangelei zwischen mehreren Beteiligten vor einer Bar stach der Beschuldigte einem ihm unbekannten Mann zweimal mit einem Messer in den rechten Oberschenkel und fügte ihm zwei tiefe Stichwunden zu.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen Raufhandels und qualifizierter einfacher Körperverletzung (Verwendung eines gefährlichen Gegenstands) zum Nachteil eines ihm unbekannten Mannes schuldig gesprochen. Aus einer verbalen Auseinandersetzung zwischen Drittpersonen entstand eine allgemeine Rangelei vor einer Bar, in deren Verlauf sich der Beschuldigte einmischte und dem Geschädigten von hinten zweimal mit einem Messer in den rechten Oberschenkel stach (Stichwunden von 1,15 cm und 6 cm Tiefe), ohne dass eine Lebensgefahr bestand. Das Bezirksgericht sprach eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit bedingtem Vollzug (Probezeit drei Jahre) aus, gestützt auf ein schweres Verschulden (Ausnutzen der allgemeinen Rangelei zur gezielten Verletzung aus Rachsucht, schlechte Verfahrenskooperation, fehlende Einsicht) bei einer strafrechtlich nicht einschlägigen Vorstrafe (Strassenverkehr). Der Beschuldigte bestritt im Berufungsverfahren, das Messer geführt zu haben; das Kantonsgericht erachtete die Täterschaft anhand von Zeugenaussagen als erwiesen und bestätigte Schuldspruch, Strafe und bedingten Vollzug vollumfänglich. Es hiess die Berufung lediglich im Nebenpunkt sehr teilweise gut, als es zusätzlich zu den 86 Tagen Untersuchungshaft auch die ausgestandenen Ersatzmassnahmen zu 10% (20 Tage) an die Freiheitsstrafe anrechnete.

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