Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 10 Monate
Vollzug: bedingt
Im Rahmen einer eskalierenden Rangelei zwischen mehreren Beteiligten vor einer Bar stach der Beschuldigte einem ihm unbekannten Mann zweimal mit einem Messer in den rechten Oberschenkel und fügte ihm zwei tiefe Stichwunden zu.
Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen Raufhandels und qualifizierter einfacher Körperverletzung (Verwendung eines gefährlichen Gegenstands) zum Nachteil eines ihm unbekannten Mannes schuldig gesprochen. Aus einer verbalen Auseinandersetzung zwischen Drittpersonen entstand eine allgemeine Rangelei vor einer Bar, in deren Verlauf sich der Beschuldigte einmischte und dem Geschädigten von hinten zweimal mit einem Messer in den rechten Oberschenkel stach (Stichwunden von 1,15 cm und 6 cm Tiefe), ohne dass eine Lebensgefahr bestand. Das Bezirksgericht sprach eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit bedingtem Vollzug (Probezeit drei Jahre) aus, gestützt auf ein schweres Verschulden (Ausnutzen der allgemeinen Rangelei zur gezielten Verletzung aus Rachsucht, schlechte Verfahrenskooperation, fehlende Einsicht) bei einer strafrechtlich nicht einschlägigen Vorstrafe (Strassenverkehr). Der Beschuldigte bestritt im Berufungsverfahren, das Messer geführt zu haben; das Kantonsgericht erachtete die Täterschaft anhand von Zeugenaussagen als erwiesen und bestätigte Schuldspruch, Strafe und bedingten Vollzug vollumfänglich. Es hiess die Berufung lediglich im Nebenpunkt sehr teilweise gut, als es zusätzlich zu den 86 Tagen Untersuchungshaft auch die ausgestandenen Ersatzmassnahmen zu 10% (20 Tage) an die Freiheitsstrafe anrechnete.