Fall PE20.005006

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Est vaudois
Urteilsdatum: 20.11.2023
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 120

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Als ihre Nachbarin morgens zur Arbeit gehen wollte, stiess die Beschuldigte diese im Treppenhaus, trat ihr zweimal in den Rücken, riss sie an den Haaren und versuchte, ihr ins Gesicht zu kratzen, als diese um Hilfe rief und schliesslich fliehen konnte.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil ihrer Nachbarin schuldig gesprochen. Als diese morgens das Haus verlassen wollte, stiess die Beschuldigte sie im Treppenhaus, sodass sie das Gleichgewicht verlor, trat ihr zweimal in den unteren Rücken, riss sie an den Haaren und versuchte, ihr ins Gesicht zu kratzen; die Nachbarin konnte schliesslich fliehen und blutete aus der Nase. Ärztlich dokumentiert wurden Rötungen im Nackenbereich, ein Hämatom an der Schulter sowie eine schmerzhafte Lendenkontusion mit dreitägiger Arbeitsunfähigkeit und akutem Stress. Die Nachbarin selbst wurde vom Vorwurf, ihrerseits die Beschuldigte verletzt zu haben, freigesprochen, da ihre eigenen (unbestrittenen) Verletzungen als Abwehrreaktion gewertet wurden. Das Bezirksgericht widerrief den 2018 gewährten bedingten Vollzug einer einschlägigen Vorstrafe (mehrfache Tätlichkeiten und Drohungen gegenüber dem eigenen Partner) und sprach eine unbedingte Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.- aus, gestützt auf die grundlose Aggression und die als unglaubwürdig gewertete Verfahrensführung der Beschuldigten. Das Kantonsgericht bestätigte Schuldspruch, Widerruf und Strafe vollumfänglich und wies die Berufung der Beschuldigten ab.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen