Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 120
Vollzug: unbedingt
Als ihre Nachbarin morgens zur Arbeit gehen wollte, stiess die Beschuldigte diese im Treppenhaus, trat ihr zweimal in den Rücken, riss sie an den Haaren und versuchte, ihr ins Gesicht zu kratzen, als diese um Hilfe rief und schliesslich fliehen konnte.
Die Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil ihrer Nachbarin schuldig gesprochen. Als diese morgens das Haus verlassen wollte, stiess die Beschuldigte sie im Treppenhaus, sodass sie das Gleichgewicht verlor, trat ihr zweimal in den unteren Rücken, riss sie an den Haaren und versuchte, ihr ins Gesicht zu kratzen; die Nachbarin konnte schliesslich fliehen und blutete aus der Nase. Ärztlich dokumentiert wurden Rötungen im Nackenbereich, ein Hämatom an der Schulter sowie eine schmerzhafte Lendenkontusion mit dreitägiger Arbeitsunfähigkeit und akutem Stress. Die Nachbarin selbst wurde vom Vorwurf, ihrerseits die Beschuldigte verletzt zu haben, freigesprochen, da ihre eigenen (unbestrittenen) Verletzungen als Abwehrreaktion gewertet wurden. Das Bezirksgericht widerrief den 2018 gewährten bedingten Vollzug einer einschlägigen Vorstrafe (mehrfache Tätlichkeiten und Drohungen gegenüber dem eigenen Partner) und sprach eine unbedingte Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.- aus, gestützt auf die grundlose Aggression und die als unglaubwürdig gewertete Verfahrensführung der Beschuldigten. Das Kantonsgericht bestätigte Schuldspruch, Widerruf und Strafe vollumfänglich und wies die Berufung der Beschuldigten ab.