Fall PE23.013594

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police Est vaudois
Urteilsdatum: 04.07.2024
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Deliktsscore übrige Delikte: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Kopf/Hals
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 60

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem Streit riss der Beschuldigte seiner Ex-Freundin an den Haaren, beschimpfte sie und folgte ihr ins Treppenhaus, wo er ihr mehrere Faustschläge und Ohrfeigen ins Gesicht versetzte, wodurch sie gegen die Wand geschleudert wurde und ein Schädeltrauma mit Gesichtsschwellung erlitt.

Zusammenfassung

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zum Nachteil seiner Ex-Freundin schuldig gesprochen. Nach einem Streit in seiner Wohnung riss er ihr an den Haaren und beschimpfte sie mehrfach; als sie die Wohnung verliess, folgte er ihr ins Treppenhaus, schlug ihr mit der Faust und mit offener Hand mehrfach ins Gesicht, wodurch sie gegen die Wand des Treppenhauses geschleudert wurde. Ärztlich dokumentiert wurden ein Schädeltrauma mit Hautabschürfung an der Stirn und eine Schwellung der Wange, ein Schädel-Hirn-Trauma konnte nicht ausgeschlossen werden. Das Bezirksgericht sprach eine unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.- aus; der Beschuldigte trug die Hauptverantwortung für die Eskalation, da er der davongehenden Geschädigten gefolgt war. Die ungünstige Legalprognose (Ausschluss des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB) wurde mit zwei Vorstrafen aus dem Jahr 2020 – wegen Urkundenfälschung / unrechtmässiger Verwendung eines Fahrzeugs im März 2020 sowie Diebstahls im September 2020, beide jeweils mit bedingter Geldstrafe belegt – und der daraus ersichtlichen Hartnäckigkeit bzw. Verharren bei der Deliktsbegehung («persévérance dans la commission d’infractions») begründet. Der Beschuldigte bestritt im Berufungsverfahren die Tatschwere und machte geltend, es handle sich höchstens um Tätlichkeiten; das Kantonsgericht bestätigte jedoch anhand des ärztlichen Befunds (Schädeltrauma) die Qualifikation als einfache Körperverletzung sowie Schuldspruch, Strafe und unbedingten Vollzug vollumfänglich und wies die Berufung ab.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen