Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 180
Vollzug: bedingt
In einer Bar geriet der alkoholisierte Beschuldigte nach einem verbalen Wortwechsel mit einem ihm unbekannten Studentenverbindungsmitglied in Streit, packte diesen an der Schulter und schlug ihm mehrfach mit der Faust ins Gesicht (Orbitabodenfraktur mit nachfolgender Operation, Nasenbeinfraktur, multiple Hämatome und Hautabschürfungen); dabei fiel dem Opfer die Brille zu Boden und zerbrach.
Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Nach einer verbalen Provokation in einer Bar packte er ein ihm unbekanntes Mitglied einer Studentenverbindung an der Schulter und schlug ihm mit der Faust ins Gesicht, sodass dieser zu Boden ging; als der Geschädigte später vor der Bar auf die Polizei wartete und der Beschuldigte zu fliehen versuchte, schlug er ihm erneut mehrfach mit der Faust ins Gesicht. Der Geschädigte erlitt eine operationsbedürftige Orbitabodenfraktur, eine Nasenbeinfraktur sowie multiple Prellungen und Hautabschürfungen; zudem zerbrach dessen Brille. Der Beschuldigte hatte zur Tatzeit einen Atemalkoholwert von 0.77 mg/l. Das Bezirksgericht sprach eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen mit bedingtem Vollzug (Probezeit drei Jahre) sowie eine Verbindungsbusse von CHF 1'000.- aus, gestützt auf ein erhebliches Verschulden (brutales Vorgehen aus nichtigem Anlass, schlechte Kooperation, fehlende Einsicht) bei fehlenden Vorstrafen; zudem wurde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt. Der Beschuldigte bestritt die Taten im Berufungsverfahren vollumfänglich und machte geltend, selbst Opfer eines Angriffs geworden zu sein. Das Kantonsgericht erachtete seine Version als unglaubhaft und bestätigte den Schuldspruch, die Strafe, den bedingten Vollzug und die Busse vollumfänglich; einzig die Tagessatzhöhe wurde von CHF 50.- auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.- gesenkt. Die Berufung wurde abgewiesen.