Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: bedingt
Nach einem Streit wegen Lärmbelästigung durch einen Bohrer schlug der Beschuldigte im Rahmen einer beidseitigen Rangelei mehrfach auf seinen Nachbarn ein und fügte diesem Kratzspuren und Hautabschürfungen an Unterarmen, Schulter, Brust und Rücken zu; der Nachbar verlor dabei kurzzeitig das Bewusstsein.
Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil seines Nachbarn schuldig gesprochen. Nach einem Streit um Lärm einer Bohrmaschine und eine Beleidigung durch den Nachbarn kam es zu einer wechselseitigen Rangelei, in deren Verlauf der Beschuldigte mehrere Schläge austeilte, die beim Nachbarn Kratzspuren und Hautabschürfungen an Unterarmen, Schulter, Brust und Rücken sowie eine kurze Bewusstlosigkeit verursachten; der Nachbar seinerseits hatte den Beschuldigten am Nacken und Kragen gepackt (dafür bereits rechtskräftig wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung und Beschimpfung verurteilt). Das Bezirksgericht sprach eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 100.- mit bedingtem Vollzug (Probezeit drei Jahre) aus, gestützt auf ein als nicht unerheblich gewertetes Verschulden (unbeherrschte Reaktion auf die eigene Frustration) bei fehlenden Vorstrafen. In der Berufung machte der Beschuldigte Notwehr geltend, da die vom Nachbarn erlittenen Verletzungen angeblich nur beim eigenen Abwehrversuch entstanden seien. Das Kantonsgericht verwarf dies: Die dokumentierten Verletzungen an mehreren Körperstellen sowie die kurze Bewusstlosigkeit belegten mehrere aktive Schläge des Beschuldigten, die keine verhältnismässige Verteidigung gegen den blossen Griff des Nachbarn an Nacken und Kragen darstellten. Schuldspruch, Strafe und Vollzug wurden vollumfänglich bestätigt und die Berufung abgewiesen.