Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 2 Monate
Vollzug: bedingt
Im Rahmen häuslicher Auseinandersetzungen mit seiner getrennt lebenden Ehefrau packte der Beschuldigte diese am 3. Oktober 2020 fest am Arm (Hämatom) und traf sie am Folgetag mit der Fernbedienung am Fuss (Hämatom).
Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen mehrfacher (qualifizierter) einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner getrennt lebenden Ehefrau schuldig gesprochen: Er hatte sie am 3. Oktober 2020 fest am Arm gepackt (Hämatom von ca. 2x3 cm) und ihr am 4. Oktober 2020 mit einer Fernbedienung gegen den Fuss geschlagen (Hämatom von ca. 1 cm). Von weiteren, monatelang zurückliegenden Vorwürfen wiederholter Schläge sowie von qualifizierter Drohung (Ankündigung, ihm die Tochter wegzunehmen) wurde er mangels Beweisen freigesprochen. Das Bezirksgericht sprach eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen (bedingt, zwei Jahre Probezeit) aus, gestützt auf eine als erheblich gewertete Verschuldenskomponente (Gewalt gegen die psychisch vorbelastete, IV-berentete Ehefrau, Bestreiten der Taten) bei fehlenden Vorstrafen. Sowohl die Berufung des Beschuldigten (Bestreiten der Taten und der Tatbestandsmässigkeit, Rüge der Genugtuung von CHF 1'000) als auch die Anschlussberufung der Privatklägerin (Verurteilung auch wegen der übrigen Vorwürfe, höhere Genugtuung) wurden vom Kantonsgericht vollumfänglich abgewiesen; das erstinstanzliche Urteil wurde integral bestätigt (lediglich eine formelle Ergänzung zur Verrechnung der Verfahrenskosten mit der Parteientschädigung).