Fall PE20.014904

Meta-Informationen
Gericht: Tribunal de police de l'arrondissement de Lausanne
Urteilsdatum: 05.07.2022
Kanton: VD
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: körperliche Gewalt (Faustschläge/Tritte)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 2 Monate

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Im Rahmen häuslicher Auseinandersetzungen mit seiner getrennt lebenden Ehefrau packte der Beschuldigte diese am 3. Oktober 2020 fest am Arm (Hämatom) und traf sie am Folgetag mit der Fernbedienung am Fuss (Hämatom).

Zusammenfassung

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen mehrfacher (qualifizierter) einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner getrennt lebenden Ehefrau schuldig gesprochen: Er hatte sie am 3. Oktober 2020 fest am Arm gepackt (Hämatom von ca. 2x3 cm) und ihr am 4. Oktober 2020 mit einer Fernbedienung gegen den Fuss geschlagen (Hämatom von ca. 1 cm). Von weiteren, monatelang zurückliegenden Vorwürfen wiederholter Schläge sowie von qualifizierter Drohung (Ankündigung, ihm die Tochter wegzunehmen) wurde er mangels Beweisen freigesprochen. Das Bezirksgericht sprach eine Freiheitsstrafe von 60 Tagen (bedingt, zwei Jahre Probezeit) aus, gestützt auf eine als erheblich gewertete Verschuldenskomponente (Gewalt gegen die psychisch vorbelastete, IV-berentete Ehefrau, Bestreiten der Taten) bei fehlenden Vorstrafen. Sowohl die Berufung des Beschuldigten (Bestreiten der Taten und der Tatbestandsmässigkeit, Rüge der Genugtuung von CHF 1'000) als auch die Anschlussberufung der Privatklägerin (Verurteilung auch wegen der übrigen Vorwürfe, höhere Genugtuung) wurden vom Kantonsgericht vollumfänglich abgewiesen; das erstinstanzliche Urteil wurde integral bestätigt (lediglich eine formelle Ergänzung zur Verrechnung der Verfahrenskosten mit der Parteientschädigung).

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