Fall 501 2021 66

Meta-Informationen
Gericht: Juge de police de l'arrondissement de la Gruyère
Urteilsdatum: 18.03.2021
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Partner/Ex-Partner (häusliche Gewalt)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Extremitäten (Arme/Beine)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 20

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Bei einem Streit im ehelichen Haushalt versetzte die Beschuldigte ihrem Ehemann mit einem Küchenmesser einen Schnitt in den Finger, der zu bluten begann.

Zusammenfassung

Die Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen Tätlichkeiten sowie einfacher Körperverletzung zum Nachteil ihres Ehemanns schuldig gesprochen; für die Tätlichkeiten wurde sie in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB analog von Strafe befreit, da sie diese vorwiegend als Vergeltung für vorangegangene Tätlichkeiten ihres Ehemanns begangen hatte. Zwischen 2016/2017 hatte sie ihm bei einem Streit mit einem Küchenmesser in den Finger geschnitten, was eine Blutung verursachte. Das erstinstanzliche Gericht qualifizierte dies trotz der geringen Wunde als vorsätzliche einfache Körperverletzung (nicht blosse Tätlichkeit), da bewusst mit einem Messer in die Haut geschnitten wurde, und sprach eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 60.- aus. Das Kantonsgericht (Cour d'appel pénal) wies die Berufung der Beschuldigten, mit der sie u.a. ihren eigenen Freispruch von der Körperverletzung sowie eine Verurteilung ihres Ehemanns wegen Körperverletzung und Beschimpfung verlangte, in Bezug auf ihre eigene Verurteilung und Strafe vollumfänglich ab; nur betreffend eine untergeordnete Tätlichkeits-Busse gegen den Ehemann wurde die Berufung marginal gutgeheissen.

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