Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 20
Vollzug: bedingt
Bei einem Streit im ehelichen Haushalt versetzte die Beschuldigte ihrem Ehemann mit einem Küchenmesser einen Schnitt in den Finger, der zu bluten begann.
Die Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen Tätlichkeiten sowie einfacher Körperverletzung zum Nachteil ihres Ehemanns schuldig gesprochen; für die Tätlichkeiten wurde sie in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB analog von Strafe befreit, da sie diese vorwiegend als Vergeltung für vorangegangene Tätlichkeiten ihres Ehemanns begangen hatte. Zwischen 2016/2017 hatte sie ihm bei einem Streit mit einem Küchenmesser in den Finger geschnitten, was eine Blutung verursachte. Das erstinstanzliche Gericht qualifizierte dies trotz der geringen Wunde als vorsätzliche einfache Körperverletzung (nicht blosse Tätlichkeit), da bewusst mit einem Messer in die Haut geschnitten wurde, und sprach eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 60.- aus. Das Kantonsgericht (Cour d'appel pénal) wies die Berufung der Beschuldigten, mit der sie u.a. ihren eigenen Freispruch von der Körperverletzung sowie eine Verurteilung ihres Ehemanns wegen Körperverletzung und Beschimpfung verlangte, in Bezug auf ihre eigene Verurteilung und Strafe vollumfänglich ab; nur betreffend eine untergeordnete Tätlichkeits-Busse gegen den Ehemann wurde die Berufung marginal gutgeheissen.