Fall 501 2023 17

Meta-Informationen
Gericht: Juge de police de l'arrondissement de la Glâne
Urteilsdatum: 29.11.2022
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Tatmittel: Messer/Stich-/Schnittwerkzeug (auch Glas/Flasche)
Vorsatzform: direkter Vorsatz
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 1
Täter-Opfer-Beziehung: Bekannte
Verletzungsfolge: erhebliche Verletzung
Angegriffenes Körperteil: Rumpf (Brust/Bauch/Rücken)
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Waffe/gefährlicher Gegenstand
  • besondere Gefährlichkeit/Grausamkeit
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 175

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nach einem eskalierten Streit unter Arbeitskollegen auf einer Baustelle, bei dem sich der Geschädigte abfällig über die Familie des Beschuldigten geäussert hatte, stach dieser dem Geschädigten, der ihm den Rücken zugewandt hatte, mit einem Messer in den Rücken (Rippenbruch, 7 cm tiefe Stichwunde, Hämothorax).

Zusammenfassung

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig gesprochen; von versuchter schwerer Körperverletzung sowie zwei Beschimpfungsvorwürfen, übler Nachrede und falscher Anschuldigung wurde er freigesprochen. Am 10. Februar 2021 gerieten der Beschuldigte, Baustellenchef eines Elektrounternehmens, und der Geschädigte, Equipenchef eines Bauunternehmens, wegen Arbeitsdrucks auf der Baustelle mehrfach aneinander; nachdem der Geschädigte sich abfällig über die Familie des Beschuldigten geäussert hatte, stach dieser ihm, während er ihm den Rücken zuwandte, mit einem Messer in den Rücken (Rippenbruch, 7 cm tiefe Stichwunde, Hämothorax) - medizinisch bestand keine tatsächliche Lebensgefahr, doch war der Stich seiner Art nach geeignet gewesen, eine solche herbeizuführen. Der Geschädigte wehrte sich danach mit einem Hammerschlag auf den Helm des Beschuldigten und in der Folge mit Fäusten, bevor ein Arbeitskollege beide trennte; der Geschädigte selbst wurde für diese Gegenwehr nur wegen einer früheren Beschimpfung verurteilt, im Übrigen aber freigesprochen. Das erstinstanzliche Gericht sprach eine bedingte Geldstrafe von 175 Tagessätzen à CHF 30.- sowie eine Busse von CHF 750.- aus. Das Kantonsgericht (Cour d'appel pénal) wies die Berufung, mit welcher der Beschuldigte seinen eigenen Freispruch sowie eine zusätzliche Verurteilung des Geschädigten verlangte, vollumfänglich ab und bestätigte Sachverhalt, sämtliche Schuldsprüche und Freisprüche sowie das Strafmass.

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