Fall 501 2022 15

Meta-Informationen
Gericht: Juge de police de l'arrondissement de la Sarine
Urteilsdatum: 10.11.2021
Kanton: FR
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Deliktsscore übrige Delikte: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein

Hauptdelikt: fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)
Tatmittel: Fahrzeug/Motorfahrzeug
Vorsatzform: Fahrlässigkeit
Mehrfache Begehung: Nein
Anzahl Opfer: 2
Täter-Opfer-Beziehung: Unbekannte (Opfer war Fremder)
Verletzungsfolge: leichte Verletzung
Angegriffenes Körperteil: mehrere/ganzer Körper
Substanzeinfluss: unbekannt/keine Angabe
Deliktssumme:

Qualifikationsgründe:
  • Keine
Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Geldstrafe

Anzahl Tagessätze: 150

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Nachts erfasste der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug in einer Linkskurve zwei Fussgänger, welche die Strasse ausserhalb des Fussgängerstreifens überquerten, und fuhr anschliessend weiter, ohne sich um deren Zustand zu kümmern (Hautabschürfungen, leichte Prellungen, eine Knöchelverstauchung).

Zusammenfassung

Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie Verletzung der Pflichten bei Unfall schuldig gesprochen. In der Nacht vom 27. Juni 2020 erfasste er mit seinem Fahrzeug zwei Fussgänger, die ausserhalb des Fussgängerstreifens die Strasse überquerten; beide stürzten zu Boden und erlitten Hautabschürfungen, eine leichte Schwellung sowie eine mikroskopische Hämaturie beim einen und eine Knöchelverstauchung sowie ein Oberschenkelhämatom bei der anderen Person. Der Beschuldigte fuhr weiter, ohne sich um die Verletzten zu kümmern oder den Unfall zu melden; er wurde erst über an seinem Fahrzeug sichergestellte Faserspuren und Fahrzeugschäden identifiziert. Das erstinstanzliche Gericht sprach eine bedingte Geldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 30.- aus. Das Kantonsgericht (Cour d'appel pénal) wies die Berufung, mit der der Beschuldigte bestritt, der Lenker des Unfallfahrzeugs gewesen zu sein, vollumfänglich ab und bestätigte Sachverhalt, Schuldsprüche und Strafmass.

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