Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 100
Vollzug: bedingt
Als eine frühere Bekannte unangemeldet in ihrer Wohnung erschien und trotz Aufforderung nicht gehen wollte, versetzte die Beschuldigte ihr mehrere Schläge und Ohrfeigen gegen Kopf und Gesicht, packte sie am Hals und verletzte sie mit einem Fingernagel am Kinn; wenig später hielt sie ihr in der Küche zudem ein Küchenmesser an den Hals, um sie zum Verlassen der Wohnung zu bewegen.
Die Beschuldigte wurde erstinstanzlich wegen einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie Tätlichkeiten schuldig gesprochen; von Gefährdung des Lebens und Drohung wurde sie freigesprochen. Am 5. Juli 2017 erschien die Geschädigte unangemeldet in der Wohnung der Beschuldigten, um eine zuvor erhaltene SMS zu klären; es kam zu einem Streit, in dessen Verlauf die Beschuldigte der Geschädigten mehrere Schläge und Ohrfeigen ins Gesicht versetzte, sie am Hals packte und mit einem Fingernagel am Kinn verletzte. Als die Geschädigte ihr trotz mehrfacher Aufforderung in die Küche folgte und die Wohnung nicht verlassen wollte, nahm die Beschuldigte - auch im Hinblick auf ihr in der Nähe befindliches zweijähriges Kind - ein Küchenmesser und hielt es der Geschädigten an den Hals, bevor sie es von sich aus wieder wegnahm; die Geschädigte verliess daraufhin die Wohnung. Das erstinstanzliche Gericht sprach eine bedingte Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 10.- sowie eine Busse von CHF 300.- aus. Das Kantonsgericht Freiburg (Cour d'appel pénal) hiess die Berufung der Privatklägerschaft am 23.04.2021 teilweise gut: Während die erstinstanzlichen Schuldsprüche unangefochten rechtskräftig blieben, verurteilte das Kantonsgericht die Beschuldigte zusätzlich wegen Drohung (Art. 180 StGB, Ansetzen des Messers an den Hals, was ernsthafte Todesangst auslöste) und erhöhte die bedingte Geldstrafe von 100 auf 120 Tagessätze à CHF 10.- (Probezeit 2 Jahre) sowie die Genugtuung an das Opfer auf CHF 1'500.-; die von der Privatklägerin ebenfalls verlangte Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens lehnte es ab, da keine unmittelbare Lebensgefahr vorlag.