Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster, Strafgericht
Urteilsdatum: 13.08.2026
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 8
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Gehilfenschaft
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 41g, rein
  • Heroin, 28g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
  • Gehilfenschaft
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte organisierte dem Betäubungsmittelhändler C. ein Hotelzimmer in der Schweiz, von dem aus dieser Kokain (41,1 g rein) und Heroin (28,4 g rein) verkaufte, und versuchte nach dessen Verhaftung, das Zimmer zu räumen. Er handelte dabei auch zur Tilgung von Drogenschulden bei den Hintermännern seiner eigenen Heroinabhängigkeit.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 53-jährige, in der Schweiz geborene und aufgewachsene italienische Staatsangehörige, seit Jahrzehnten heroinabhängig und im Methadonprogramm, organisierte (Dossier 1) dem eigentlichen Betäubungsmittelhändler C. ein Hotelzimmer für dessen Aufenthalt und Tätigkeit in der Schweiz. Die Mengen, die C. vorgehalten werden, betragen 41,1 g reines Kokain und 28,4 g reines Heroin; der Beschuldigte kam selbst nicht mit den Betäubungsmitteln in Kontakt und kannte die Mengen nicht. Er handelte auch wegen Schulden von Fr. 300.– gegenüber den Hintermännern aus Betäubungsmittelkonsum (rund 5 g Heroin pro Woche). Nach der Verhaftung von C. versuchte er, das Hotelzimmer zu räumen, was als versuchte Begünstigung gewürdigt wurde. Zudem erleichterte er C. den rechtswidrigen Aufenthalt (Art. 116 AIG). In Dossier 2 fuhr er ohne Berechtigung mit dem Fahrzeug seines Bruders von D. AG nach Zürich (Entwendung zum Gebrauch, Vereitelung der Fahrunfähigkeitsfeststellung); in Dossier 3 mietete er unter Vorlage des Ausweises seines Bruders ein Fahrzeug (Urkundenfälschung) und fuhr erneut ohne Berechtigung. 2. Erstinstanzliches Urteil: Bezirksgericht Uster, Strafgericht, 13. August 2026 (DG250020). Schuldig der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 25 StGB), der versuchten Begünstigung (Art. 305 i.V.m. Art. 22 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG), der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG), des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG). Bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (62 Tage Haft erstanden), bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 4 Jahren. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.– (Staatsanwaltschaft Baden, 24.3.2023) wird widerrufen. Von einer Landesverweisung wird gestützt auf die Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) abgesehen; auf eine Verbindungsbusse wird verzichtet. 3. Kein Berufungsverfahren / Rechtsmittel: Der Beschuldigte hat am 14. August 2026 Berufung angemeldet; der Berufungsentscheid liegt nicht vor. Die Anträge der Parteien lauteten: Staatsanwaltschaft 18 Monate Freiheitsstrafe und Busse von Fr. 2'000.–, bedingt bei 4 Jahren Probezeit, Widerruf der Vorstrafe und Landesverweisung; Verteidigung 7 Monate Freiheitsstrafe und Busse von Fr. 500.–, bedingt, kein Widerruf (Probezeitverlängerung um 1 Jahr) und keine Landesverweisung. 4. Strafzumessung & Kostenentscheid: Der Strafrahmen der Gehilfenschaft wurde nach unten erweitert (Geldstrafe bis 20 Jahre Freiheitsstrafe). Das Tatverschulden wurde als sehr leicht gewichtet, da sich der Tatbeitrag im Organisieren eines Hotelzimmers erschöpfte: objektiv 10 Monate, wegen der Drogensucht und der Schulden bei den Hintermännern subjektiv minus 2 Monate, somit Einsatzstrafe 8 Monate für die Gehilfenschaft zum BetmG. Asperation: AIG +0,5 Monate, versuchte Begünstigung +3 Monate (allein 6 Monate), Dossier 2 +2 Monate (Fahren ohne Berechtigung +1, Vereitelung +0,5, Entwendung +0,5), Dossier 3 +4 Monate (Urkundenfälschung +3, Fahren ohne Berechtigung +1); Tatkomponente insgesamt 17,5 Monate. Täterkomponente: Vorstrafe (Art. 91a SVG) und erneute Delinquenz während der Probezeit und eines laufenden Strafverfahrens +2 Monate; Geständnis und Kooperation von Beginn an sowie gewisse Reue -5,5 Monate (knapp ein Drittel); per Saldo -3,5 Monate, Endstrafe 14 Monate. Der bedingte Vollzug wurde gewährt, weil nur noch eine weitere Vorstrafe bestand, die widerrufen wurde, und die rund zweimonatige Untersuchungshaft Eindruck hinterlassen haben dürfte. Kosten dem Beschuldigten auferlegt. Ein gegen den Beschuldigten im Kanton Aargau geführtes Parallelverfahren (Bezirksgericht Baden, nicht rechtskräftig) blieb unbeachtet.

Bemerkungen

Erstinstanzliches Urteil (Vorinstanz-Prinzip nicht einschlägig). Berufung am 14.8.2026 angemeldet (Weiterzug OG ZH, SB260448). Menge: Kokain 41,1 g rein und Heroin 28,4 g rein, bezogen auf den Haupttäter C., dessen Handel der Beschuldigte als Gehilfe förderte (gerundet 41 g bzw. 28 g). Score: versuchte Begünstigung (Vergehen) 1 + Urkundenfälschung Art. 251 Ziff. 1 (Verbrechen) 2 + Art. 116 AIG (Vergehen) 1 + Art. 94 SVG (Vergehen) 1 + mehrfaches Fahren ohne Berechtigung Art. 95 SVG (Vergehen) 1 + mehrfach 1 + Art. 91a SVG (Vergehen) 1 = 8. Widerruf der Geldstrafe (90 TS) ohne Gesamtstrafenbildung; die 14 Monate betreffen nur die neu beurteilten Taten (inkl. Nebendelikte). Vorstrafe wegen Art. 91a SVG, nicht einschlägig zum BetmG. Beschaffungskriminalität: Drogensucht und Schulden bei den Hintermännern als Motiv gewürdigt. Staatsangehörigkeit: italienisch.

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