Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte verkaufte von November 2014 bis Juni 2015 vorwiegend in F. in zahlreichen Einzelgeschäften Kokain (gemäss Vorinstanz 45,75 g Gemisch bzw. 18,66 g rein) an verschiedene Abnehmer und nahm von zwei Abnehmerinnen im Tausch gegen Kokain 55–60 gestohlene Parfums, Sonnenbrillen und Mobiltelefoncovers entgegen.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1983 geborene Beschuldigte verkaufte als autonomer Kleinhändler von November 2014 bis zu seiner Festnahme im Juni 2015 vorwiegend in F., teils am Bahnhof, Kokain von guter Qualität (Reinheitsgehalt 40,8 %) an verschiedene Abnehmer, teils in Kugeln zu rund Fr. 30.–, teils in grösseren Mengen. Die Anklage warf ihm den Verkauf von 103,65 g Kokaingemisch (42,20 g rein) vor; die Vorinstanz erachtete 45,75 g Gemisch bzw. 18,66 g rein als erstellt. Zwei Abnehmerinnen bezahlten das Kokain teilweise mit 55–60 gestohlenen Parfums, einer Seife, Sonnenbrillen und Mobiltelefoncovers, deren deliktische Herkunft der Beschuldigte kannte oder annehmen musste. Er handelte aus finanziellen Gründen (Stellenverlust) bzw. nach eigenen Angaben wegen seiner Vorliebe für Parfums; eine Abhängigkeit bestand nicht. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Plessur sprach den Beschuldigten am 3. Mai 2018 (Proz. Nr. 515-2018-11) des Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und der mehrfachen Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) schuldig und bestrafte ihn mit 12 Monaten Freiheitsstrafe (127 Tage Haft angerechnet) und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–, beides bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'000.–; mangels Gleichartigkeit bildete es keine Gesamtstrafe. Bargeld von Fr. 575.– wurde eingezogen. Eine Strafreduktion für das Teilgeständnis gewährte es nicht. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte bestritt die ihm angelasteten Mengen (u.a. deutlich weniger als 25 g bzw. 13,2 g an zwei Abnehmer, keine Verkäufe an zwei weitere), damit den schweren Fall, sowie die Hehlerei und beantragte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung, ging von 42,40 g reinem Kokain aus und beantragte 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt, eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für die Hehlerei und eine Busse von Fr. 1'500.–. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, wies am 10. März 2021 Berufung und Anschlussberufung ab. Es erachtete den Verkauf von rund 20,01 g reinem Kokain als erstellt, womit der Grenzwert von 18 g knapp überschritten sei, und bestätigte die mehrfache Hehlerei. Objektiv gerade noch leicht (harte Droge, Vielzahl von Einzelhandlungen über ein halbes Jahr, Beendigung erst durch Verhaftung, gute Vernetzung, aber nur autonomer Kleinhändler), subjektiv egoistisch ohne Notlage: Einsatzstrafe am untersten Rand von 12 Monaten. Für das teilweise Geständnis und die späte Reue reduzierte es um 1 Monat, für die erneute Delinquenz im Oktober 2018 während laufendem Verfahren (Strafmandat St. Gallen vom 16. November 2018: 120 Tagessätze bedingt) erhöhte es um 1 Monat. Für die Hehlerei (50–60 gestohlene Gegenstände, mittleres Verschulden) bestätigte es 60 Tagessätze. Es verhängte 12 Monate Freiheitsstrafe und 60 Tagessätze zu Fr. 20.–, beides bedingt mit 3 Jahren Probezeit, und eine Busse von Fr. 1'000.–.
Vorinstanz RG Plessur (3.5.2018): 12 Mt. FS + 60 TS GS, bedingt; KG GR SK1 18 26 (10.3.2021) bestätigt, Berufung und Anschlussberufung abgewiesen. Betm: Kokain 19 g rein gemäss Vorinstanz (18,66 g = 45,75 g × 40,8 %; KG: 20,01 g rein). Rolle Handel (neben Kugeln auch Abgaben von mehreren Gramm). Score: mehrfache Hehlerei Art. 160 Ziff. 1 StGB (Verbrechen) 2 + mehrfach 1 = 3. Vorstrafen: im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils keine; die erst nach dem Urteil begangene und am 16.11.2018 abgeurteilte BetmG-Widerhandlung wertete das KG als Nachtatverhalten (+1 Mt.). Geständnisrabatt: KG -1 Mt. für Teilgeständnis und Reue (per Saldo neutral). Deliktsdauer November 2014 bis Juni 2015 (7 Mt.). Nationalität im Urteil nicht genannt (Taten vor 1.10.2016, daher kein Rückschluss aus fehlender Landesverweisung).