Fall SST.2024.20

Meta-Informationen
Gericht: Obergericht des Kantons Aargau
Urteilsdatum: 10.01.2025
Kanton: AG
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 132g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 43 Monate (3 Jahre 7 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte erwarb von August bis Mitte September 2022 bei einer direkten Quelle in drei Käufen rund 170 g Kokain, verkaufte davon 125,3 g an einen offenen Abnehmerkreis und besass bei der Anhaltung noch 44,7 g reines Kokain zum Verkauf; zudem nahm er gestohlene Geräte (Tablet, Mobiltelefon) gegen Kokain entgegen.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1991 geborene syrische Beschuldigte, mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft (u.a. 2011 mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, 2015 bandenmässiger Raub, 2017 Raub; fast acht Jahre im Straf- und Massnahmenvollzug für junge Erwachsene) und während der Probezeit nach bedingter Entlassung, erwarb zwischen August und Mitte September 2022 bei einer direkten Quelle einmal 20 g und zweimal rund 50 g, insgesamt 170 g Kokain. 125,3 g verkaufte er an einen offenen Abnehmerkreis weiter, 44,7 g (100 % Hydrochlorid) wurden bei ihm sichergestellt. Ausgehend von 70 % Reinheit für das verkaufte Kokain ergaben sich insgesamt 132,41 g reines Kokain. Um den 27. September 2022 nahm er zudem von einer Abnehmerin ein gestohlenes Tablet und ein gestohlenes Mobiltelefon gegen eine noch unbestimmte Menge Kokain entgegen und verwahrte sie im Handschuhfach. Er handelte aus finanziellen Motiven, ohne selbst Drogen zu konsumieren. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zofingen sprach den Beschuldigten am 28. September 2023 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) und des Konsums schuldig, stellte das Verfahren wegen Hehlerei betreffend das Mobiltelefon mangels Strafantrags ein (geringfügiges Vermögensdelikt) und sprach ihn betreffend das Tablet frei. Unter Aufhebung der stationären Massnahme für junge Erwachsene und Vollzug der Reststrafe von 276 Tagen verurteilte es ihn zu einer teilbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 35 Monaten (23 Monate bedingt) und einer Busse von Fr. 300.–, verzichtete auf den Widerruf einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und auf eine Landesverweisung und verpflichtete ihn zu einer Ersatzforderung von Fr. 1'500.–. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und beantragte einen Schuldspruch wegen Hehlerei (Deliktsbetrag über Fr. 300.–), eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren inkl. Reststrafe, den Widerruf der Geldstrafe und eine Landesverweisung von 10 Jahren; den Antrag auf Landesverweisung zog sie an der Berufungsverhandlung zurück. Der Beschuldigte wandte sich gegen die Annahme des Reinheitsgrads und verlangte eine mildere Strafe. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) sprach den Beschuldigten am 10. Januar 2025 zusätzlich der Hehlerei schuldig. Nur Freiheitsstrafe sei zweckmässig. Einsatzstrafe für 132,41 g reines Kokain (mehr als das 7-fache des Grenzwerts, sehr hohe Reinheit, fortlaufender Handel an offenen Abnehmerkreis, direkte Quelle, nicht am untersten Rand der Hierarchie, monetäre Motive, grosse Entscheidungsfreiheit): nicht mehr leichtes bis mittelschweres Verschulden, 4 Jahre; Hehlerei (Einzelstrafe 2 Monate) +1 Monat. Täterkomponente: die Vorstrafen wirkten erheblich erhöhend, das Geständnis zum Verkauf der 125,3 g, der ihm sonst kaum hätte nachgewiesen werden können, erheblich mindernd; per Saldo -6 Monate auf 3 Jahre und 7 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (Schlechtprognose). Zusammen mit der Reststrafe von 276 Tagen bildete es eine unbedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren, widerrief zudem die bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen und bestätigte die Busse von Fr. 300.–.

Bemerkungen

Ausnahme 1: Berufung der Staatsanwaltschaft (Hehlerei, Strafmass), OG AG nicht ans Verschlechterungsverbot gebunden; Felder aus Sicht OG AG SST.2024.20 (10.1.2025). Erfasst ist die vom OG separat bezifferte Strafe für die neuen Taten von 43 Mt. (3 J. 7 Mt.) unbedingt, nicht die Gesamtfreiheitsstrafe von 4 J. inkl. Reststrafe 276 Tage (Regel Widerruf/Reststrafe → nur neue Strafe). Vorinstanz BG Zofingen (28.9.2023): Gesamtstrafe 35 Mt. teilbedingt inkl. Reststrafe, Anteil der neuen Taten nicht ausgewiesen. Betm: Kokain 132 g rein (44,7 g × 100 % + 125,3 g × 70 % = 132,41 g). Rolle Handel. Score (OG-Schuldsprüche): Hehlerei Art. 160 Ziff. 1 StGB (Verbrechen) 2; Konsum-Übertretung 0. Geständnisrabatt: Geständnis zum Verkauf der 125,3 g erheblich mindernd (Täterkomponente per Saldo -6 Mt.). Deliktsdauer August bis Mitte September 2022 (rund 1 Mt.). Nationalität Syrien.

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