Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate (1 Jahr 2 Monate)
Vollzug: bedingt
Der selbst kokainabhängige Beschuldigte kaufte von Januar 2018 bis März 2019 alle zwei Wochen zwei Gramm Kokain, verkaufte davon in kleinen Portionen insgesamt 30,65 g an drei Abnehmer und einen verdeckten Ermittler, überliess seiner Ehefrau 13 g und konsumierte den Rest selbst; insgesamt ging es um 28,6 g reines Kokain.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der serbische, nicht vorbestrafte Beschuldigte lebt seit 2017 mit seiner schwer kranken Schweizer Ehefrau in der Schweiz. Von Januar 2018 bis 15. März 2019 erwarb er alle zwei Wochen zwei Gramm, insgesamt 58 g Kokaingemisch. Davon verkaufte er in Q. und R. 28,4 g an drei Abnehmer (u.a. vier- bis fünfmal monatlich je rund 0,8 g, zeitweise täglich 0,4 g) und am 14./16. Februar 2018 2,25 g an einen verdeckten Ermittler der Kantonspolizei Aargau (Reinheit 91–98 %); seiner Ehefrau überliess er 12,5–13 g, den Rest konsumierte er bis auf 3,24 g selbst. Für das nicht sichergestellte Kokain wandte das Gericht den SGRM-Mittelwert 2018 von 65 % an, insgesamt 28,63 g reines Kokain. Er war während der Tatzeit selbst drogenabhängig und finanzierte mit dem Handel seinen Konsum; ab Mai 2018 bezog er Sozialhilfe. 2. Vorinstanzliches Urteil: Im ersten Berufungsurteil vom 3. Dezember 2021 sprach das Obergericht des Kantons Aargau den Beschuldigten (wie die erste Instanz, deren Urteil er nicht angefochten hatte) nur der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig, weil keine Einzelhandlung den Grenzwert erreichte, und bestrafte ihn mit 10 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 3 Jahre) sowie für den unangefochtenen Konsum mit einer Busse von Fr. 1'000.–; die Berufung der Oberstaatsanwaltschaft auf einen qualifizierten Schuldspruch wies es ab. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft mit Urteil 6B_17/2022 vom 18. März 2024 (BGE 150 IV 213) gut: Die Mengen rechtlich selbständiger Einzelhandlungen sind für den mengenmässig schweren Fall zu addieren. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Im Rückweisungsverfahren beantragte die Oberstaatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, 16 Monate Freiheitsstrafe und eine obligatorische Landesverweisung von 5 Jahren. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung; den Sachverhalt konnte er wegen der Bindungswirkung nicht mehr in Frage stellen. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) sprach den Beschuldigten am 9. Mai 2025 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig. Strafrahmen 1 bis 20 Jahre; 28,63 g reines Kokain überschreiten den Grenzwert von 18 g nicht mehr nur knapp, der sehr hohe Reinheitsgrad wirkte erschwerend, Vorgehen und hierarchische Stellung neutral; die Finanzierung des eigenen Konsums vor dem Sozialhilfebezug wurde gestützt auf Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG leicht verschuldensmindernd berücksichtigt; leichtes Verschulden, 16 Monate. Die Täterkomponente war neutral (keine Vorstrafen, keine Strafminderung für die nur Offensichtliches betreffenden Teilgeständnisse). Wegen der Gesamtverfahrensdauer von rund 5½ Jahren stellte es eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots fest und reduzierte um 2 Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe, bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren, zuzüglich der Busse von Fr. 1'000.–. Von der Landesverweisung sah es wegen eines schweren persönlichen Härtefalls ab (long-term immigrant, Kernfamilie mit pflegebedürftiger Ehefrau, bedingte Strafe; EGMR P.J. und R.J. gegen die Schweiz).
Ausnahme 1: Neubeurteilung nach BGE 150 IV 213 (6B_17/2022) auf Berufung der Oberstaatsanwaltschaft; das OG AG konnte die Strafe für den neu qualifizierten Schuldspruch frei festlegen. Felder daher aus Sicht OG AG SST.2024.60 (9.5.2025): 14 Mt. FS bedingt. Das erstinstanzliche Urteil (Bezirksgericht, im Entscheid nicht namentlich genannt) und das erste OG-Urteil vom 3.12.2021 (10 Mt. bedingt nach Art. 19 Abs. 1) sind in der Zusammenfassung festgehalten. Betm: Kokain 29 g rein (28,63 g; verkaufte Mengen an Abnehmer und Ehefrau mit SGRM-Mittelwert 65 %, an verdeckten Ermittler 91 %). Rolle Verkauf Konsumeinheiten (Kleinstportionen 0,4–0,8 g). Beschaffungskriminalität: Gericht hält Abhängigkeit und Finanzierung des eigenen Konsums fest und wendet Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG an. Beschleunigungsgebot: Reduktion 2 Mt. in der erfassten Strafe enthalten. Score 0 (daneben nur Konsum-Übertretung). Deliktsdauer Januar 2018 bis März 2019 (14 Mt.). Nationalität Serbien.