Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 47 Monate (3 Jahre 11 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte verkaufte 2020 in Basel Crystal Meth an Konsumenten und Zwischenhändler (u.a. 15 g und 10 g an einen Abnehmer) und lagerte in einem Salon rund 79 g Crystal Meth (95,5 %), Amphetaminpaste, MDMA-Pillen, Kokain, Haschisch, Marihuana sowie einen Revolver und Messer; daneben beging er Hehlerei, Diebstahl eines E-Scooters, Kreditkartenmissbrauch, Ausweisfälschung und eine falsche Anschuldigung.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der in Basel geborene türkische Staatsangehörige, mehrfach einschlägig vorbestraft (Strafbefehl vom 19. November 2019 u.a. wegen BetmG- und WG-Vergehen, 90 Tagessätze bedingt; Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Dezember 2019 u.a. wegen Raubes und BetmG, 12 Monate teilbedingt), delinquierte 2020 während laufender Probezeit und teilweise während des Vollzugs im Electronic Monitoring. Er verkaufte mindestens 52,5 g Crystal Meth (Methamphetamin), 50 g Haschisch und 13,3 g Marihuana an verschiedene Abnehmer, darunter Zwischenhändler über die Kantonsgrenze hinaus, teils über seine Freundin, und besass bei der Hausdurchsuchung vom 1. Oktober 2020 in einem Salon 79,2 g Crystal Meth (davon 74,9 g mit 95,5 % Reinheit), 221,9 g Amphetamin/Coffein-Paste (34,2 g rein), 140 MDMA-Pillen, 7,5 g Kokaingemisch, 768,6 g Haschisch und 741,5 g Marihuana zum Verkauf; zudem traf er Anstalten zum Erwerb von 200 g harter Drogen unbekannter Art. Daneben hehlte er u.a. einen E-Scooter, missbrauchte eine fremde Kreditkarte, fälschte Ausweise, beschuldigte eine unschuldige Person falsch, besass einen Revolver, Messer und weitere Waffen sowie Potenzmittel (Kamagra). Er konsumierte gelegentlich selbst Crystal Meth. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafgericht Basel-Stadt (Strafdreiergericht) sprach den Beschuldigten am 22. Oktober 2021 des Verbrechens gegen das BetmG (Crystal Meth, Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, des Diebstahls, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, der falschen Anschuldigung, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der versuchten Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz sowie mehrerer Übertretungen schuldig und sprach ihn von weiteren Vorwürfen (u.a. Verkauf von 244 g Crystal Meth) frei. Es widerrief den bedingten Teil (6 Monate) der Freiheitsstrafe vom 12. Dezember 2019, wofür es die neue Strafe um 4 Monate erhöhte, und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4¼ Jahren unbedingt, einer Busse von Fr. 800.– und einer Landesverweisung von 7 Jahren; die Geldstrafe vom 19. November 2019 erklärte es vollziehbar. Die Vorstrafen und die Delinquenz während Probezeit und Strafvollzug wirkten um 6 Monate erhöhend, der Eigenkonsum um 2 Monate mindernd. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte focht die Schuldsprüche wegen Verbrechens gegen das BetmG, Hehlerei, Diebstahls und falscher Anschuldigung an und beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten; er bestritt, mehr als 12 g reines Crystal Meth gehandelt zu haben, und machte Eigenkonsum geltend. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragte zuletzt 4¼ Jahre als Zusatzstrafe zum zwischenzeitlich ergangenen Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Januar 2022. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) bestätigte am 10. Mai 2023 die angefochtenen Schuldsprüche, reduzierte aber die Verkäufe an einen Abnehmer von 10 g auf 5 g Crystal Meth. Für rund 125 g Crystal Meth (bereits 74,9 g zu 95,5 % ein Vielfaches des Grenzwerts von 12 g) setzte es bei eher geringer Organisation ('Einzelmaske') und finanziellen Motiven die Einsatzstrafe auf 24 Monate fest; Asperation für die übrigen BetmG-Vergehen (Cannabis 2, Amphetamin 3, MDMA/Kokain/200 g 2 Monate) insgesamt 6 Monate, Heilmittel ½, Hehlereien je ½, Diebstahl ½, Waffen 3, Ausweisfälschung 4, falsche Anschuldigung 2 und Kreditkartenmissbrauch 1 Monat, total 42 Monate. Vorstrafen +6 Monate, Eigenkonsum -2 Monate, kein Geständnisrabatt (Teilgeständnis nach hartnäckigem Bestreiten und Belastung eines Unschuldigen), ergibt 46 Monate; mit dem widerrufenen Strafrest +4 Monate 50 Monate, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. Januar 2022 abzüglich 2 Monate. Es verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren unbedingt und bestätigte die Landesverweisung.
Felder = Vorinstanz Strafgericht BS (22.10.2021): Gesamtfreiheitsstrafe 51 Mt. inkl. Widerruf des bedingten Teils (6 Mt.) der Vorstrafe vom 12.12.2019, wofür die Vorinstanz 4 Mt. aufschlug; Grundstrafe für die neuen Taten somit 47 Mt. unbedingt (Regel Widerruf → nur neue Grundstrafe). AppGer BS SB.2022.3 (10.5.2023): 48 Mt. als Zusatzstrafe zum Urteil BL vom 7.1.2022. Betm (Vorinstanz-Mengen): Methamphetamin 72 g rein (74,9 g × 95,5 %) + 57 g Gemisch (52,5 g verkauft + 4,3 g Restbesitz ohne Analyse), Amphetamin 34 g rein (132,5 g × 25,8 %), Haschisch 819 g (50 + 768,6 g), Marihuana 755 g (13,3 + 741,5 g; das AppGer nennt in der Strafzumessung 248 g), Kokain 8 g Gemisch (7,5 g); 140 MDMA-Pillen ohne Gewichtsangabe nicht erfasst. Rolle Handel. Score (Vorinstanz): mehrfaches Vergehen BetmG 2, Diebstahl (Verbrechen) 2, mehrfacher teilw. versuchter betrügerischer Missbrauch DVA Art. 147 (Verbrechen) 3, mehrfache Hehlerei Art. 160 (Verbrechen) 3, Fälschung von Ausweisen Art. 252 (Vergehen) 1, falsche Anschuldigung Art. 303 (Verbrechen) 2, mehrfaches Vergehen WG 2, versuchte Widerhandlung HMG Art. 86 aHMG (Vergehen) 1 = 16; Übertretungen 0. Beschaffungskriminalität verneint (Gericht: keine Suchterkrankung, Eigenkonsum beiläufig). Nationalität Türkei.