Fall SB.2021.40

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 16.12.2020
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 6
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 300g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 36 Monate (3 Jahre)

Vollzug: teilbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte lieferte als Läufer einer albanischen Heroinbande in zwei Phasen (Juli–September 2019 und Januar–April 2020) aus Depotwohnungen in Basel auf Anweisung eines Hintermanns Heroin in Minigrips à 5 g an Abnehmer, mietete nach der Verhaftung von Komplizen eine neue Depotwohnung und verschob Drogenerlös über Moneytransmitter ins Ausland; insgesamt wurden ihm rund 3 kg Heroingemisch (mindestens 300 g rein) zugerechnet.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der albanische, nicht vorbestrafte Beschuldigte ohne Berufsausbildung reiste rechtswidrig in die Schweiz ein und arbeitete in zwei Phasen von insgesamt rund sechs Monaten (Juli bis September 2019 und Januar bis April 2020) für eine gut organisierte, arbeitsteilig tätige albanische Bande, die ihre Lieferanten jeweils höchstens drei Monate am Stück in Basel einsetzte. Er logierte in Depotwohnungen, nahm Anweisungen eines Hintermanns entgegen und lieferte Heroin in Minigrips à 5 g (Fr. 60.–) an Abnehmer; nach der Verhaftung zweier Bandenmitglieder wurde ihm die Beschaffung und der Betrieb einer neuen Depotwohnung übertragen. Er erhielt Fr. 1'500.– Lohn pro Monat und Fr. 30.– Spesen pro Tag und anerkannte einen Umsatz von Fr. 15'000.– bis 20'000.–. Die Vorinstanz rechnete ihm – aus den Ausgaben der Gruppierung hochgerechnet – rund 2,5 kg abgesetztes und 595,4 g sichergestelltes Heroin, gesamthaft rund 3 kg Heroingemisch bzw. bei angenommenen 10 % Wirkstoff mindestens 300 g reines Heroin zu. Drogenerlös verschob er über Moneytransmitter ins Ausland; er konsumierte gelegentlich Kokain. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafgericht Basel-Stadt (Strafdreiergericht) sprach den Beschuldigten am 16. Dezember 2020 (SG.2020.200) des mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen; Bandenmässigkeit, Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG), der Übertretung des BetmG, der Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig. Es setzte die Einsatzstrafe bei Hierarchiestufe 4 'am unteren Rand' auf 32 Monate fest, asperierte für die Geldwäscherei 4 Monate und für die AIG-Delikte 1 Monat und reduzierte wegen fehlender Ausbildung, des teilweisen Geständnisses und der geäusserten Reue um 1 Monat. Es verhängte 3 Jahre Freiheitsstrafe teilbedingt (18 Monate bedingt, Probezeit 2 Jahre), eine Busse von Fr. 300.– und eine Landesverweisung von 8 Jahren mit SIS-Eintrag. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und beantragte einen Schuldspruch wegen mehrfacher Geldwäscherei, 4½ Jahre Freiheitsstrafe und 9 Jahre Landesverweisung; sie rügte die Hochrechnung der Drogenmenge als methodisch falsch (Absatz von 2,575–3,5 kg Heroin, Lagerung von 595,4 g Heroin und 9 g Kokain sowie Streckmittel). Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung und verlangte einen Freispruch von der Bandenmässigkeit, 13 Monate Freiheitsstrafe bedingt und 5 Jahre Landesverweisung; nur direkt beobachtete Verkäufe dürften berücksichtigt werden. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) wies am 22. Februar 2022 die Anschlussberufung ab und hiess die Berufung teilweise gut: Es bestätigte die Bandenmässigkeit, ging von 4 kg Heroingemisch bzw. 400 g reinem Heroin aus und sprach zusätzlich wegen mehrfacher Geldwäscherei schuldig. Den Beschuldigten verortete es am oberen Ende der Hierarchiestufe 4 (Anmietung und alleinverantwortlicher Betrieb von Depotwohnungen) und erhöhte die Einsatzstrafe auf 42 Monate (mittelschweres objektives Verschulden; 32 Monate seien eindeutig zu tief); Asperation Geldwäscherei 6 Monate, AIG 1 Monat, Reduktion für Täterkomponente (teilweises Geständnis, Reue, fehlende Ausbildung) wie die Vorinstanz 1 Monat. Ergebnis 4 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt (teilbedingter Vollzug nicht mehr möglich), Busse Fr. 300.– und Landesverweisung von 9 Jahren. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 ab.

Bemerkungen

Felder = Vorinstanz Strafgericht BS (16.12.2020, SG.2020.200): 36 Mt. FS teilbedingt (18 Mt. bedingt). AppGer BS SB.2021.40 (22.2.2022) auf Berufung der StA: 48 Mt. unbedingt, LV 9 J.; BGer 6B_691/2022 abgewiesen. Ausnahme 1 nicht angewandt, da die Vorinstanz das Hauptdelikt verurteilt hatte. Betm: Heroin 300 g rein gemäss Vorinstanz (rund 3 kg Gemisch, vom Gericht angewandter Wirkstoffgehalt 10 %; AppGer: 4 kg / 400 g rein); die 9 g Kokain (nur Antrag StA) nicht erfasst. Rolle Handel (Läufer mit Abgaben à 5 g, gemäss Regel mehrere Gramm pro Verkauf = Handel). Score (Vorinstanz): Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 StGB 1, rechtswidrige Einreise 1, rechtswidriger Aufenthalt 1 (je Vergehen), Übertretung BetmG 0 = 3. Deliktsdauer insgesamt 6 Mt. Geständnisrabatt: Reduktion 1 Mt. u.a. für teilweises Geständnis und Reue. Nationalität Albanien.

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