Fall SB.2022.73

Meta-Informationen
Gericht: Strafgericht Basel-Stadt
Urteilsdatum: 24.02.2022
Kanton: BS
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): 1
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 587g, rein
  • Kokain, 106g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 51 Monate (4 Jahre 3 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte betrieb vom 12. Januar bis 17. Februar 2021 für eine albanische Drogenorganisation gegen einen Fixlohn von Fr. 2'000.– pro Monat eine konspirative Depotwohnung in Basel, streckte und portionierte dort Heroin und Kokain und gab rund 5 kg Heroingemisch (475 g rein) und 116 g Kokaingemisch (106 g rein) an Endabnehmer und Zwischenhändler ab; weitere 1,2 kg Heroingemisch (112 g rein) hielt er zum Verkauf bereit, zudem versteckte und leitete er Drogenerlöse weiter.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der albanische, nicht vorbestrafte Beschuldigte reiste rechtswidrig in die Schweiz ein, um Schulden von rund EUR 10'000.– bei einem Schlepper mit Drogenhandel abzuzahlen. Er wurde in Basel von einem 'Jungen' in eine bestehende Organisation eingeführt und war vom 12. Januar bis zu seiner Festnahme am 17. Februar 2021 gegen einen Fixlohn von Fr. 2'000.– pro Monat zuzüglich Tagesspesen für die Entgegennahme, das Strecken, Portionieren und die Abgabe von Betäubungsmitteln aus einer konspirativen Depotwohnung zuständig, streng weisungsgebunden gegenüber seinem einzigen Kontakt C. Er gab rund 5 kg Heroingemisch (mindestens 9,5 %, 475 g rein) und 116 g Kokaingemisch (91,8 %, 106 g rein) an Endabnehmer und Zwischenhändler ab, bei weiteren 1,2 kg Heroingemisch (112 g rein) blieb es beim Anstaltentreffen zum Verkauf. Daneben verkaufte er aus Gefälligkeit gegenüber einem spanischen Kontakt Kokain an weitere Personen und ersetzte die entnommenen Drogen aus anderer Quelle. Er versteckte Drogenerlöse in Büchern, leitete Deliktserlöse weiter, bezahlte die Miete der Depotwohnung und liess seinen Lohn über die Kanäle der Bande nach Albanien transferieren. Er konsumierte selbst keine Drogen. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Strafgericht Basel-Stadt (Strafdreiergericht) sprach den Beschuldigten am 24. Februar 2022 des mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen und bandenmässiges Vorgehen, Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG), der mehrfachen Geldwäscherei (Grundtatbestand), der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig. Nach dem Hierarchiestufenmodell (Stufe 4 von 5) setzte es die Einsatzstrafe auf 3¾ Jahre fest, asperierte für den zweiten Drogenkomplex (Einzelstrafe 14 Monate) 8 Monate, für Einreise/Aufenthalt 1 Monat und für die Geldwäscherei 3 Monate und reduzierte für das umfangreiche Geständnis und die Kooperation um 6 Monate. Es verhängte 4¼ Jahre Freiheitsstrafe (Haft und vorzeitiger Strafvollzug seit 17. Februar 2021 angerechnet) sowie eine Landesverweisung von 10 Jahren mit SIS-Eintrag. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beantragte Freisprüche von den Verbrechen gegen das BetmG, der Geldwäscherei und den AIG-Delikten und eine Verurteilung nur wegen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG zu 12 Monaten bedingt sowie den Verzicht auf die Landesverweisung; er bestritt die Mengen, die Addition, die Bandenmässigkeit (nur Gehilfe auf unterster Stufe) und die Geldwäscherei (mitbestrafte Nachtat). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und verlangte einen Schuldspruch wegen schwerer (bandenmässiger) Geldwäscherei, 4¾ Jahre Freiheitsstrafe und 11 Jahre Landesverweisung. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) wies am 13. Juni 2023 die Berufung ab und hiess die Anschlussberufung teilweise gut: Es bestätigte die Mengenberechnung (Hydrochlorid-Wirkstoffgehalt), die Addition, Mittäterschaft und Bandenmässigkeit und sprach den Beschuldigten zusätzlich der bandenmässigen schweren Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB) schuldig. Die Einsatzstrafe von 3¾ Jahren (Stufe 4: Feinverteilung, Strecken, Geldtransfers, streng weisungsgebunden, aber mit Vertrauen bezüglich erheblicher Mengen und gut bezahlt) bestätigte es; die Asperation für die Geldwäscherei erhöhte es auf 9 Monate (Gesamtstrafe 63 Monate). Den Geständnisrabatt von 6 Monaten übernahm es; neu berücksichtigte es das restriktive Haftregime (fünf Monate ohne Kontakt zu Mitgefangenen), gesundheitliche Probleme, einen guten Führungsbericht und freiwillige Zahlungen an 'Sucht Schweiz' mit weiteren 6 Monaten. Im Ergebnis blieb es bei 4¼ Jahren Freiheitsstrafe und der Landesverweisung von 10 Jahren.

Bemerkungen

Vorinstanz Strafgericht BS (Strafdreiergericht) 24.2.2022: 4¼ J. = 51 Mt. FS unbedingt, LV 10 J. AppGer BS SB.2022.73 (13.6.2023): Berufung abgewiesen, Anschlussberufung teilweise gutgeheissen (zusätzlich schwere Geldwäscherei), Strafe im Ergebnis unverändert. Betm: Heroin 587 g rein (475 g abgegeben + 112 g Anstaltentreffen; rund 6,2 kg Gemisch), Kokain 106 g rein (116 g Gemisch). Die Mengen des zweiten, separaten Kokain-/Heroinkomplexes (Anklageziffer 2) sind nicht beziffert und daher nicht erfasst. Rolle Handel (Depotwohnung, Strecken, Abgabe an Endabnehmer und Zwischenhändler). Score: mehrfache Geldwäscherei Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Vergehen) 1 + mehrfach 1, rechtswidrige Einreise Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG (Vergehen) 1, rechtswidriger Aufenthalt Art. 115 Abs. 1 lit. b AIG (Vergehen) 1 = 4 (Stand Vorinstanz; schwere Geldwäscherei erst durch AppGer). Deliktsdauer 12.1.–17.2.2021 (rund 1 Mt.). Geständnisrabatt 6 Mt. Nationalität Albanien.

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