Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 15 Monate (1 Jahr 3 Monate)
Vollzug: bedingt
Der Beschuldigte holte am 12. Oktober 2023 mit einem selbst gemieteten Auto gegen ein Entgelt von Fr. 500.– im Kanton Zürich 88 g reines Kokain ab, um es ins Wallis zu befördern, und wurde auf der Rückfahrt in Thun mit dem Kokain in der Jackentasche sowie rund 160 g Haschisch für den Eigenkonsum angehalten.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der portugiesische Beschuldigte, der mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für Erwerbstätige im Wallis arbeitete, mietete im Oktober 2023 mit eigenem Geld ein Auto, holte gegen ein Entgelt von Fr. 500.– in einer Zürcher Gemeinde 88 g reines Kokain ab, um es in eine Walliser Gemeinde zu befördern, und steckte es in seine eigene Jackentasche. Auf der Rückfahrt machte er einen Halt für ein Essen und wurde am 12./13. Oktober 2023 in Thun angehalten. Zudem hatte er rund 160 g Haschisch für den Eigenkonsum gekauft und konsumierte regelmässig Marihuana, Haschisch und Kokain. Er handelte aus rein egoistischen und pekuniären Motiven, ohne Not; es handelte sich um eine einmalige Drogenfahrt, bei der er weitgehend autonom vorging. In der Untersuchung gab er zunächst eine falsche Wohnadresse an und bestritt, das Kokain selbst eingesteckt zu haben, gestand später aber angesichts der erdrückenden Beweislage. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 3. April 2024 der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b und d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG) durch Besitz und Beförderung von 88 g reinem Kokain sowie der Übertretungen des BetmG (Erwerb, Besitz und Beförderung von ca. 160 g Haschisch zum Eigenkonsum; Konsum) schuldig. Es bestrafte ihn mit 15 Monaten Freiheitsstrafe bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren (148 Tage Haft und Ersatzmassnahmen angerechnet) und einer Übertretungsbusse von Fr. 400.– und ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren an; die Reisedokumente wurden eingezogen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Landesverweisung und die Einziehung der Reisedokumente; er berief sich auf das Freizügigkeitsabkommen, seine Arbeitsstelle und Ausbildung in der Schweiz sowie seinen hier lebenden Bruder. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung betreffend die Dauer der Landesverweisung. Schuldsprüche und Sanktion erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, verneinte am 13. März 2025 einen schweren persönlichen Härtefall (keine tiefe Verwurzelung, Integration nicht vertieft, Rückkehr nach Portugal zumutbar) und bejahte die Vereinbarkeit mit Art. 5 Anhang I FZA: Der Beschuldigte ist zwar in der Schweiz nicht vorbestraft (nur eine Busse in Portugal 2010 wegen Haschischrauchens), doch begründeten die nicht unerhebliche Menge, das autonome Vorgehen (selbst gemietetes Fahrzeug, Kokain in eigener Jacke), die anfänglichen Lügen, die unsichere finanzielle Lage (Fr. 5'000.– Krankenkassenschulden, Stellenwechsel) und die rein pekuniären Motive ein zumindest geringes Rückfallrisiko, das trotz bedingtem Vollzug genüge. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung verlängerte es die Landesverweisung auf 6 Jahre. Die vorinstanzliche Strafzumessung (15 Monate bedingt) war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und wird im Urteil nicht wiedergegeben.
Vorinstanz RG Oberland (Einzelgericht) vom 3.4.2024: 15 Mt. FS bedingt (Probezeit 2 J.) + Busse Fr. 400.–, LV 5 J.; Schuldsprüche und Sanktion rechtskräftig. OG BE SK 24 219 (13.3.2025): nur Landesverweisung, auf Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft auf 6 J. verlängert. Erfasst analog STBER.2021.71 (nur LV angefochten, Feldwerte bekannt); die vorinstanzlichen Strafzumessungserwägungen sind nicht wiedergegeben. Betm: Kokain 88 g rein; die ca. 160 g Haschisch zum Eigenkonsum (Übertretung) nicht erfasst. Rolle Transport (Kurierfahrt), deliktsertrag = Kurierentgelt Fr. 500.–. Score 0 (nur Übertretungen daneben). Vorstrafen: keine in der Schweiz; die vom Beschuldigten erwähnte Busse in Portugal 2010 (Haschisch) behandelt das OG nicht als Vorstrafe, daher vorbestraft=False. Nationalität Portugal.