Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 84 Monate (7 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte vereinbarte im August 2017 nach Prüfung eines Musters mit einem Lieferanten den Kauf von 4'959,8 g Heroingemisch (2'212,1 g rein) zu Fr. 27'000.– pro Kilogramm, das in Deutschland beim Transport sichergestellt wurde; zudem verkaufte er von November 2016 bis November 2017 in der Region Biel Kokain an diverse Abnehmer, besass bzw. erwarb weitere Kokainmengen zum Verkauf (u.a. 990 g an verdeckte Ermittler) und beförderte 1 kg Kokaingemisch.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der im Kosovo geborene, 1999 in die Schweiz geflüchtete, eingebürgerte und nicht vorbestrafte Beschuldigte führte in Biel einen Kiosk. Im August 2017 wurde ihm über einen Vermittler rund 5 kg Heroin ('Türkei-Kaffee') angeboten; er prüfte ein Muster von 3 g Heroingemisch (1,2 g rein), meldete die gute Qualität zurück, handelte einen Preis von Fr. 27'000.– pro Kilogramm aus und gab das 'ok' zur Lieferung von 4'959,8 g Heroingemisch (2'212,1 g rein), die der Lieferant von den Niederlanden aus im Auto seiner Freundin transportierte, bis er am 23. August 2017 in Rüsselsheim (D) angehalten wurde. Daneben veräusserte er von November 2016 bis 9. November 2017 in Biel, Bözingen, Ipsach und Bern mindestens 335 g Kokaingemisch (197,65 g rein) an diverse Abnehmer, erwarb und besass Ende Oktober/November 2017 391 g Kokaingemisch (193,1 g rein) zum Verkauf in Portionen, erwarb am 8./9. November 2017 gemeinsam mit Q. 990 g Kokaingemisch (84 %, 831,6 g rein) zum Verkauf an verdeckte Ermittler und beförderte von Mai bis November 2017 mindestens 1'000 g Kokaingemisch (650 g rein). In seinem Auto hatte er ein Tachoversteck einbauen lassen. Er konsumierte selbst keine Drogen und war nicht in einer Notlage. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) sprach den Beschuldigten am 18. August 2021 (PEN 20 415) der Widerhandlungen gegen das BetmG, mehrfach und mengenmässig qualifiziert begangen (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG), in sechs Tatkomplexen schuldig (Kokain 391 g, 990 g, 335 g und 1'000 g; Heroinmuster; Anstaltentreffen zur Einfuhr und zum Erwerb der rund 5 kg Heroin). Von zwei weiteren Heroinvorwürfen und einer SVG-Widerhandlung sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit 7 Jahren Freiheitsstrafe (265 Tage Untersuchungshaft angerechnet) und zog Drogen, Fahrzeug (BMW mit Tachoversteck) und Bargeld ein. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Heroineinfuhr und das Strafmass. Er bestritt, gewusst zu haben, dass mit 'Kaffee' Heroin gemeint war, und beanspruchte nur eine 'allfällige Hilfestellung'; für die rechtskräftigen Kokain-Schuldsprüche beantragte er 33 Monate Freiheitsstrafe teilbedingt. Die Generalstaatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung; es galt das Verschlechterungsverbot. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, bestätigte am 8. September 2023 den Schuldspruch wegen Anstaltentreffens (Chatnachrichten, Musterprüfung, Preisverhandlung, früheres Auftauchen in Heroinverfahren) und die Strafe von 7 Jahren. Einsatzstrafe für das Heroin (2'212,1 g rein): Referenztabelle Schlegel/Jucker 63 Monate, mildernd das blosse Anstaltentreffen und das einzige Geschäft, erhöhend der internationale Handel und das Tachoversteck; Reduktion um rund 20 % auf 50 Monate. Asperation für den Kokainkomplex (rund 1'220 g rein; hypothetisch 46 Monate, minus 20 % wegen Anstaltentreffens und Einsatz eines verdeckten Ermittlers, rund 36 Monate) +24 Monate, für die Beförderung von 650 g rein (37 Monate, untergeordnete Transportrolle 30 Monate, Geständnisrabatt ein Drittel auf 20 Monate) +12 Monate, ergibt 86 Monate. Vorleben, Kriegserlebnisse (anders als die Vorinstanz nicht mindernd), Verhalten im Verfahren und Strafempfindlichkeit neutral; wegen der rund sechsjährigen Verfahrensdauer eine Reduktion um 2 Monate ohne förmliche Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, total 84 Monate. Mit der Vorinstanz sprach es 7 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt aus.
Vorinstanz RG Berner Jura-Seeland PEN 20 415 (18.8.2021): 7 J. FS unbedingt; OG BE SK 21 605 bestätigt (Berufung nur Heroin-Anstaltentreffen und Strafmass). Einsatzdelikt: Anstaltentreffen zur Einfuhr/zum Erwerb von 2'212,1 g reinem Heroin, daher anstaltentreffen=True; mehrfach=True gemäss Schuldspruch. Betm: Heroin 2'213 g rein (2'212,1 g + Muster 1,2 g), Kokain 1'872 g rein (193,1 + 831,6 + 197,65 + 650 g). Rolle Grosshandel (Kilogrammgeschäfte als Abnehmer und Weiterverkäufer). Deliktsdauer November 2016 bis November 2017 (12 Mt.); Ertrag nicht beziffert. Score 0 (nur BetmG). Geständnisrabatt ein Drittel beim Transport von 1 kg Kokaingemisch. Beschleunigungsgebot: OG reduzierte 2 Mt. wegen langer Verfahrensdauer ohne Feststellung einer Verletzung, daher nicht als Besonderheit erfasst. Nationalität CH (Heimatort Biel/Bienne, eingebürgert; Landesverweisung nicht thematisiert).