Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 04.04.2023
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: –
Deliktsdauer (Monate): –
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 56g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Keine
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate (1 Jahr 6 Monate)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte flüchtete am 19. Mai 2022 bei einer Personenkontrolle in Bern, warf einen Sack mit 111 verkaufsfertigen Kokain-'Fallschirmen' weg, sprang in die Aare und liess dort weitere Portionen treiben; insgesamt besass er rund 56 g reines Kokain zum Verkauf an Abnehmer im Raum der Reitschule.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der mutmasslich togolesische, mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschuldigte war mit einer Landesverweisung von 10 Jahren belegt und hielt sich nach seiner Haftentlassung weiter in der Schweiz auf. Am 19. Mai 2022 rannte er bei einer Personenkontrolle unter einer Brücke in Bern Richtung Aare davon, warf vor einem Zaun einen Sack mit 111 Kokain-'Fallschirmen' (84 g und 19 g Kokaingemisch, 57–58 % Reinheit, 55,5 g rein) weg, sprang in die Aare und zog dort mindestens drei weitere Fallschirme aus der Hosentasche, von denen einer (0,5 g rein) sichergestellt wurde. Die rund 114 verkaufsfertigen Einzelportionen à knapp 1 g waren zur Veräusserung an verschiedene Abnehmer, insbesondere im Raum der Reitschule, bestimmt. Bei der Festnahme sperrte er sich gegen die Polizei. Eine Drogenabhängigkeit oder Notlage bestand nicht. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach den Beschuldigten am 4. April 2023 des Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG (Besitz von Kokain, mengenmässig qualifiziert) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig; die zwei nicht sichergestellten Fallschirme rechnete es nicht an (rund 56 g rein). Das Verfahren wegen Verweisungsbruchs vom 27. März bis 9. Mai 2022 stellte es ein, vom Verweisungsbruch vom 10. bis 19. Mai 2022 sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit 18 Monaten Freiheitsstrafe (321 Tage Haft angerechnet, ohne Aufschub) und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 20.– und ordnete gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB eine Landesverweisung von 20 Jahren mit SIS-Ausschreibung an. Einen 'automatischen Vorstrafenzuschlag' lehnte es als mit dem Schuldprinzip unvereinbar ab. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Berufung beschränkt auf den Freispruch vom Verweisungsbruch und das Strafmass und beantragte 30 Monate Freiheitsstrafe und 20 Tagessätze. Der Beschuldigte focht das Urteil vollumfänglich an, verlangte Freisprüche von allen Vorwürfen und eine Haftentschädigung von Fr. 113'600.–; er bestritt den Besitz der Drogen und erhob Vorwürfe gegen die Polizei (in die Aare gestossen, mit Waffe bedroht). 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, bestätigte am 8. Dezember 2023 die Schuldsprüche, rechnete die zwei in der Aare treibenden Fallschirme dazu (57 g rein) und sprach den Beschuldigten zusätzlich des Verweisungsbruchs (10.–19. Mai 2022) schuldig. Wegen der zahlreichen Vorstrafen kam für Verweisungsbruch nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Einsatzstrafe nach der Tabelle Schlegel/Jucker: Einstieg 17 Monate für 57 g, leicht erhöht wegen 114 Portionen, Rolle ungeklärt, subjektiv neutral, total 17 Monate; Verweisungsbruch (Einzelstrafe 3 Monate) +2 Monate. Täterkomponente: entgegen der Vorinstanz wirkten die sieben Seiten Strafregister (zweimal Verbrechen gegen das BetmG, 40, 20 und 35 Monate Freiheitsstrafe) und die Delinquenz nur 10 Tage nach dem Strafbefehl vom 9. Mai 2022 um 8 Monate erhöhend, das Nachtatverhalten (fehlende Reue, Anschuldigungen gegen Polizei, sehr betreuungsintensiv im Gefängnis) um 1 Monat. Ergebnis 28 Monate Freiheitsstrafe unbedingt (schlechte Legalprognose, kein teilbedingter Vollzug) und 15 Tagessätze zu Fr. 30.– unbedingt für die Hinderung einer Amtshandlung; die Landesverweisung von 20 Jahren wurde bestätigt.

Bemerkungen

Felder = Vorinstanz RG Bern-Mittelland (4.4.2023): 18 Mt. FS + 10 TS GS; Vollzug unbedingt (Dispositiv ohne Aufschub, zahlreiche Vorstrafen). OG BE SK 23 216 (8.12.2023) auf Berufung der Generalstaatsanwaltschaft (Freispruch Verweisungsbruch, Strafmass): zusätzlicher Schuldspruch Verweisungsbruch, 28 Mt. unbedingt + 15 TS; Ausnahme 1 nicht angewandt, da die Vorinstanz das Hauptdelikt verurteilt hatte (Regel Vorinstanz). Betm: Kokain 56 g rein gemäss Vorinstanz (55,5 g + 0,5 g sichergestellt; OG 57 g inkl. zwei nicht sichergestellter Fallschirme). Rolle Verkauf Konsumeinheiten (114 Portionen à knapp 1 g). Score: Hinderung einer Amtshandlung Art. 286 StGB (Vergehen) = 1; der erst vom OG ausgesprochene Verweisungsbruch zählt nicht. Nationalität: Drittstaatsangehöriger, mutmasslich Togo (Landesverweisung). Einschlägig vorbestraft (u.a. 2014 und 2020 Verbrechen gegen das BetmG).

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