Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 69 Monate (5 Jahre 9 Monate)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte führte zwischen November 2017 und Juli 2018 im Auftrag eines Drogenhändlers auf sechs mehrtägigen Autofahrten von Holland in die Schweiz je rund 4 kg Kokaingemisch (insgesamt rund 18,7 kg rein) in einem eigens eingebauten Versteck ein, organisierte und bezahlte für den Grenzübertritt jeweils einen Vorausfahrer und erhielt pro Fahrt Fr. 7'000.–.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der in der Schweiz geborene, nicht vorbestrafte Beschuldigte fuhr im Auftrag von C. insgesamt sieben Mal mit dem Auto nach Holland und zurück. Ab der zweiten Fahrt transportierte er in einem eigens eingebauten Versteck Kokain in die Schweiz und überliess es C.: am 24.–26. November 2017, 9.–11. Februar, 9.–11. März, 18.–20. April und 18.–27. Mai 2018 je mindestens 4'000 g Kokaingemisch sowie am 5.–7. Juli 2018 4'003 g Kokaingemisch (3'122,4 g rein, 78 %), bei dessen Einfuhr er angehalten wurde. Für den Grenzübertritt organisierte und bezahlte er jeweils selbständig einen Vorausfahrer, dem gegenüber er weisungsbefugt war. Er wurde mit Fr. 7'000.– pro Fahrt entschädigt (die letzte Fahrt wurde nicht mehr bezahlt) und bestritt damit einen wesentlichen Teil seines Lebensunterhalts; die Tätigkeit dauerte rund 8 Monate. Daneben vernachlässigte er seine Unterhaltspflichten. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach den Beschuldigten am 5. November 2021 (PEN 20 767-769) der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, mengen- und gewerbsmässig begangen (Art. 19 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. a und c BetmG), durch Einfuhr von mindestens 20'000 g Kokaingemisch (15'600 g rein) in fünf Fahrten und von 4'003 g Kokaingemisch (3'122,4 g rein) schuldig, ferner der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Art. 217 StGB). Vom Vorwurf eines weiteren Transports im Oktober 2017 (Bandenmässigkeit angeklagt) und teilweise von der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sprach es ihn frei; das Verfahren wegen Kokainkonsums wurde wegen Verjährung eingestellt. Es ging von Eventualvorsatz aus, stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (knapp 20 Monate zwischen letzter Einvernahme und Anklage) fest und minderte die Strafe deswegen um 3 Monate. Es bestrafte ihn mit 5 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (231 Tage Haft angerechnet) sowie für die Unterhaltspflichtverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Probezeit 2 Jahre). Ein Geständnisrabatt wurde nicht gewährt (wahrheitswidrige Entführungsgeschichte, Bestreiten der Anzahl Fahrten). 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte focht die Betm-Schuldsprüche hinsichtlich der Mengen an (Einfuhr nur einer unbestimmten Menge bei fünf Fahrten, 3'122,4 g bei der letzten) und beantragte 26 Monate Freiheitsstrafe teilbedingt (7 Monate unbedingt). Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung zur Vorsatzform (direkter statt Eventualvorsatz) und zur Strafzumessung und beantragte 7 Jahre und 9 Monate. Schuldspruch und Geldstrafe wegen Unterhaltspflichtverletzung wurden rechtskräftig; wegen der Anschlussberufung war die Kammer bei der Strafzumessung nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, bestätigte am 19. April 2023 den Schuldspruch wegen mengen- und gewerbsmässiger Widerhandlung (Einfuhr und Beförderung von mindestens 24'003 g Kokaingemisch bzw. 18'602,4 g rein, erste Fahrt mit 75 % Reinheit) mit direktem Vorsatz; die Bandenmässigkeit prüfte es wegen des Verschlechterungsverbots nicht. Nach der Tabelle Hansjakob ergab sich bei mehr als der 1000-fachen Grenzmenge und zwei Qualifikationen ein Einstieg von rund 10 Jahren, reduziert um 20 % (2 Jahre), weil er als Fahrer nicht am weiteren Handel beteiligt war; eine weitere Reduktion lehnte es wegen Selbständigkeit, Organisation der Vorausfahrer, sechs Transporten, Gewinn und rund 8 Monaten Dauer ab. Kontrollrechnung nach Hierarchiestufenmodell: mittlere Stufe (5–8 Jahre), am oberen Rand. Subjektiv neutral, Täterkomponente neutral (kein Geständnis, keine Reue, Vorstrafenlosigkeit neutral), ergibt 8 Jahre; abzüglich 3 Monate wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots verhängte es 7 Jahre und 9 Monate Freiheitsstrafe unbedingt.
Felder = Vorinstanz RG Berner Jura-Seeland (5.11.2021): 69 Mt. FS unbedingt + 55 TS GS bedingt (GS nur für Art. 217 StGB, wie in der DB bei FS+GS üblich beide erfasst). OG BE SK 22 122 (19.4.2023) auf Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (ohne Verschlechterungsverbot): 93 Mt. (7 J. 9 Mt.) unbedingt; Ausnahme 1 wäre möglich gewesen, hier aber Regel (Vorinstanz) angewandt, da die Vorinstanz die Haupttat verurteilt hatte. Betm: Kokain 18'722 g rein gemäss Vorinstanz (15'600 g + 3'122,4 g; OG: 18'602,4 g wegen 75 % Reinheit bei der ersten Fahrt). Rolle Transport (Kurier/Fahrer). mehrfach=False (Schuldspruch nicht auf 'mehrfach'). deliktsertrag nicht erfasst (Fr. 7'000.– pro Fahrt, Anzahl bezahlter Fahrten nicht beziffert); deliktsdauer rund 8 Monate. Score: Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Art. 217 StGB (Vergehen) = 1. Beschleunigungsgebot: Vorinstanz minderte um 3 Mt. (Verzögerung im Untersuchungsverfahren), OG übernahm. Nationalität CH: in der Schweiz geboren, Tat nach 1.10.2016, Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) und Landesverweisung nirgends thematisiert.