Meta-Informationen
Gericht: Obergericht des Kantons Zürich
Urteilsdatum: 24.06.2021
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Aufbewahrung/Besitz
Deliktsertrag: 7000
Deliktsdauer (Monate): –
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Betäubungsmittel:
  • Heroin, 2.7kg, rein
  • Heroin, 7g, gemisch
  • Kokain, 141g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate (4 Jahre)

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der aus Albanien eingereiste Beschuldigte hatte als Mitglied einer Drogenhandelsorganisation Zugriff auf Waldbunker mit 3'958 g Heroingemisch (2'633 g rein), 151 g Kokaingemisch (141 g rein) und rund 6 kg Streckmittel; er verkaufte 70 g Heroingemisch für Fr. 7'000.–, übergab einem Abnehmer 7 g Heroingemisch samt Streckmittel und transportierte bei seiner Verhaftung 99,1 g Heroingemisch zur Übergabe.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der 1991 geborene, nicht vorbestrafte albanische Beschuldigte reiste in die Schweiz ein, um hier für eine professionell agierende Drogenhandelsorganisation tätig zu sein. Er verfügte über eine Wohnung unterhalb eines Waldstücks in H., in dem sich ein Streckmittelbunker (5'969 g Paracetamol), 30 bis 50 Meter davon ein Heroinbunker mit 3'958 g Heroingemisch (2'633 g reines Heroin) und – bereits im November 2018 ausgehoben – ein Kokainbunker mit 151 g Kokaingemisch (141 g rein, 93 %) mit seinen Fingerabdrücken auf der Verpackung befanden. Die Polizei ersetzte das Streckmittel durch Mehl und beobachtete, wie der Beschuldigte einem Abnehmer 3 kg Mehlattrappen, 1 kg Streckmittel und 7 g Heroingemisch aus dem Bunker übergab. Er verkaufte zudem 70 g Heroingemisch (14 g rein) für Fr. 7'000.– und transportierte am Verhaftstag im April 2019 auf Anweisung Dritter 99,1 g Heroingemisch (29,6 g rein) zur Übergabe. Er handelte aus finanziellen Motiven; eine Abhängigkeit oder unverschuldete Notlage bestand nicht. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Horgen sprach den Beschuldigten am 6. Juli 2020 (DG200009) nur hinsichtlich Transport und Verkauf des Heroins der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a und b i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG schuldig; den Zugriff auf die Heroin-, Kokain- und Streckmittelbunker und die Übergabe der 7 g Heroin erachtete es als nicht erstellt (ohne formellen Freispruch im Dispositiv). Es bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bedingt (Probezeit 2 Jahre; 447 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug angerechnet), verwies ihn für 10 Jahre des Landes mit SIS-Ausschreibung und entliess ihn sofort aus dem vorzeitigen Strafvollzug. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung und verlangte einen anklagegemässen Schuldspruch (inkl. Bunker und Anstaltentreffen bezüglich Streckmittel), 7 Jahre Freiheitsstrafe unbedingt und eine Landesverweisung von 12 Jahren. Der Beschuldigte erhob Anschlussberufung und beantragte 18 Monate Freiheitsstrafe bedingt sowie eine Landesverweisung von 5 Jahren; er bestritt jeden Zugriff auf die Bunker (keine DNA-Spuren auf den Verpackungen, Fingerabdrücke zufällig im Ausland entstanden). 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hiess die Berufung der Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2021 weitgehend gut und sprach den Beschuldigten des mehrfachen Verbrechens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig (Besitz der Bunkerdrogen erstellt aufgrund Beobachtungen, Mehlattrappen, DNA an Gartenhandschuhen und Schuhen, chemischer Übereinstimmung des Heroins); das Anstaltentreffen bezüglich Streckmittel verneinte es. Strafrahmen 1 bis 20 Jahre. Einsatzstrafe für den Besitz von knapp 4 kg Heroingemisch: Die Reinmenge sei nicht übermässig zu gewichten, da er den Reinheitsgrad nicht kannte und keine Weitergabe nachgewiesen sei; er sei zwar im unteren Hierarchiebereich, aber nicht am untersten Rand anzusiedeln (Herrschaft über grosse Menge), Bandenmitgliedschaft leicht erhöhend; Verschulden gerade noch leicht, 33 Monate. Asperation für den Kokainbunker (hypothetisch 16 Monate) und Transport/Verkauf von 43,6 g reinem Heroin (hypothetisch 18 statt 24 Monate) insgesamt +18 Monate. Vorstrafenlosigkeit neutral; das Geständnis betreffend die 99,1 g wirkte nur marginal, Reue erst im Schlusswort, Täterkomponente minim mindernd. Ergebnis 48 Monate Freiheitsstrafe unbedingt; die Landesverweisung von 10 Jahren wurde bestätigt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschuldigten mit Urteil 6B_1205/2021 vom 21. Dezember 2021 ab.

Bemerkungen

Ausnahme 1 (freie Strafzumessung der Berufungsinstanz): Berufung der Staatsanwaltschaft auf anklagegemässen Schuldspruch und höhere Strafe, daher Felder aus Sicht OG ZH SB200463 (24.6.2021): 48 Mt. unbedingt, Einsatzdelikt Besitz Heroinbunker. Vorinstanz BG Horgen DG200009 (6.7.2020): nur Transport/Verkauf Heroin, 24 Mt. bedingt. BGer 6B_1205/2021 vom 21.12.2021 Beschwerde abgewiesen. Betm: Heroin 2'677 g rein (2'633 g Bunker + 29,6 g Transport + 14 g Verkauf), zusätzlich Heroin 7 g Gemisch (Übergabe, Reinheit nicht separat beziffert), Kokain 141 g rein (151 g Gemisch, 93 %). Rolle Aufbewahrung/Besitz (Einsatzstrafe auf Bunkerbesitz abgestützt). deliktsertrag = Verkaufserlös Fr. 7'000.– (70 g Heroingemisch); Deliktsdauer nicht beziffert. Score 0 (nur BetmG). mehrfach=True gemäss Schuldspruch. Geständnisrabatt nur marginal (Täterkomponente minim mindernd). Nationalität: Albanien.

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