Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 29.09.2020
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 16840
Deliktsdauer (Monate): 31
Original-Urteil (PDF): PDF anzeigen

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 58g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein

Besonderheiten:
  • Geständnisrabatt
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 16 Monate (1 Jahr 4 Monate)

Vollzug: bedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte verkaufte von Januar 2017 bis August 2019 bei 196 Gelegenheiten im Alleingang auf telefonische Bestellung insgesamt 58 g reines Kokain an fünf Abnehmer in der Endverbraucherszene und erzielte damit mindestens Fr. 16'840.–; auf seinem Mobiltelefon waren zudem Gewaltdarstellungen und Tierpornografie gespeichert.

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Tatausführung: Der nicht vorbestrafte nigerianische Beschuldigte, der seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen als Uber-Fahrer und mit Auto- und Elektrogerätehandel bestritt, verkaufte von ungefähr Anfang Januar 2017 bis zu seiner Verhaftung am 21. August 2019 bei 196 Gelegenheiten insgesamt 58 g reines Kokain an fünf Abnehmer. Er lieferte auf Bestellung und Abruf, besorgte das Kokain jeweils an einem bestimmten Ort in Zürich (teilweise auf Vorrat), seine Telefonnummer wurde unter den Abnehmern herumgereicht; das Gericht nahm eine Handlungseinheit an. Er war im Alleingang auf der untersten Hierarchiestufe in der Endverbraucherszene tätig, der Gesamterlös betrug mindestens Fr. 16'840.–. Eine Sucht oder Notlage bestand nicht. Zudem waren auf seinem iPhone vier über WhatsApp erhaltene Videos mit grausamsten Gewalttätigkeiten sowie zwei Dateien mit sexuellen Handlungen mit Tieren gespeichert. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, sprach den Beschuldigten am 29. September 2020 (DG200020) der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, der mehrfachen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1bis StGB) und der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn nach altem Sanktionenrecht mit 16 Monaten Freiheitsstrafe (92 Tage Haft angerechnet) für das Betm-Delikt sowie mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.– für die übrigen Delikte, beides bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren. Es ordnete eine Landesverweisung von 5 Jahren mit SIS-Ausschreibung an und eine Ersatzforderung von Fr. 1'960.–. Die Einsatzstrafe für das Kokain setzte es auf 18 Monate fest (leichtes Verschulden) und reduzierte sie wegen des späten Geständnisses leicht auf 16 Monate. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte verlangte eine Verurteilung nur wegen einfacher Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (die Gesundheit vieler Menschen sei mangels 20 Abnehmern nicht gefährdet), Freisprüche von Gewaltdarstellung und Pornografie (automatische Speicherung, Rechtsirrtum), 10 Monate Freiheitsstrafe bedingt und den Verzicht auf die Landesverweisung (Sohn in der Schweiz, FZA). Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung beschränkt auf eine Landesverweisung von 7 Jahren, eine Ersatzforderung von Fr. 11'000.– und die Kosten der Telefonkontrolle. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, bestätigte am 8. Dezember 2022 sämtliche Schuldsprüche; massgebend sei die Menge (58 g rein, mehr als das Dreifache des Grenzwerts von 18 g), nicht die Zahl der Abnehmer. Zur Strafe übernahm es die vorinstanzlichen Erwägungen: erhöhtes Gefährdungspotential, Verkäufertätigkeit über rund zweieinhalb Jahre mit 196 Geschäften, aber Alleintäter auf unterer Hierarchiestufe; direkter Vorsatz, finanzielle Motive ohne Notlage; leichtes Verschulden, Einsatzstrafe 18 Monate. Vorstrafenlosigkeit neutral, das sehr späte Geständnis zum äusseren Sachverhalt rechtfertige nur eine leichte Reduktion, ergibt 16 Monate Freiheitsstrafe. Für die Pornografie (sehr leicht, 30 Tagessätze) und die Gewaltdarstellungen (nicht mehr leicht, 90 Tagessätze) wäre eine Gesamtgeldstrafe über 75 Tagessätzen angemessen, wegen des Verschlechterungsverbots blieb es bei 75 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Beide Strafen wurden bedingt aufgeschoben, die Probezeit für den Ersttäter auf 2 Jahre reduziert. Die Landesverweisung wurde in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung auf 6 Jahre erhöht (kein Härtefall, FZA steht nicht entgegen), die Ersatzforderung nach dem Bruttoprinzip auf Fr. 11'000.– erhöht.

Bemerkungen

Vorinstanz BG Zürich DG200020; OG SB210203: Schuldsprüche und Strafe (16 Mt. FS + 75 TS GS, bedingt) bestätigt, Probezeit 2 statt 3 J., LV 6 statt 5 J., Ersatzforderung Fr. 11'000.– statt 1'960.–. Felder: FS 16 Mt. und GS 75 TS (für Nebendelikte) wie in der DB üblich beide erfasst. Betm: Kokain 58 g rein (verkauft). Rolle Verkauf Konsumeinheiten (196 Kleinverkäufe an Endverbraucher, durchschnittlich ca. 0,3 g rein). deliktsertrag = Gesamterlös mindestens Fr. 16'840.–; Dauer Januar 2017 bis 21.8.2019 (31 Monate). Score: mehrfache Gewaltdarstellung Art. 135 Abs. 1bis StGB (Vergehen) 1 + mehrfach 1, mehrfache Pornografie Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB (Vergehen) 1 + mehrfach 1 = 4. Geständnisrabatt: leichte Reduktion für spätes Geständnis (Einsatzstrafe 18 → 16 Mt.). Nationalität: Ausländer (Nigeria, Landesverweisung). Altes Sanktionenrecht angewandt.

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