Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 90
Vollzug: bedingt
Der kokainabhängige Beschuldigte verkaufte am 6. Dezember 2022 einem verdeckten Fahnder 1,22 g reines Kokain und hielt in seiner Wohnung eine weitere gleich grosse Menge zum Verkauf bereit; bei der anschliessenden Verhaftung sperrte er sich gegen das Anlegen der Handfesseln.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der Beschuldigte, ein IV-Rentner mit Schulden und hohem Kokainkonsum, war der Polizei im August 2022 aufgefallen, als er bei einer Kontrolle in einen Bach sprang und drei Minigrip-Beutel mit Kokain wegwarf. Darauf wurde eine verdeckte Fahndung angeordnet. Nach mehreren Kontaktaufnahmen, bei denen der Beschuldigte zunächst zurückhaltend blieb, traf er sich am 6. Dezember 2022 mit dem Fahnder und verkaufte ihm – auf eigenen Vorschlag gleich zwei Portionen – 1,22 g reines Kokain. Bei der folgenden Hausdurchsuchung wurden rund 35 g Kokain (rund 25 g Reinsubstanz) sichergestellt; das Gericht ging zu seinen Gunsten davon aus, dass davon nur weitere 1,22 g zum Verkauf bestimmt waren und der Rest dem Eigenkonsum diente. Insgesamt hatte er sich für 2,44 g reines Kokain zu verantworten; er handelte zur Finanzierung seines Eigenkonsums. Bei der Verhaftung sowie bereits im August 2022 hinderte er die Polizei an der Amtshandlung (Losreissen bzw. Sperren gegen das Anlegen der Handfesseln). 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht in Strafsachen, sprach den Beschuldigten am 22. Februar 2024 (GG230019) des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Tatvorwürfe vom 6. Dezember 2022), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), der mehrfachen Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und einer Übertretung der Polizeiverordnung der Stadt Uster (Urinieren in der Öffentlichkeit) schuldig; von weiteren Handelsvorwürfen (August 2022 und Sommer 2021) sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– (66 Tagessätze durch Haft geleistet), bedingt bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 900.–. Die Einsatzstrafe für das Betm-Vergehen betrug 75 Tagessätze (leichtes Verschulden, starke Einwirkung durch die verdeckte Fahndung mildernd); für die Hinderungen (hypothetisch 18 und 12 Tagessätze) asperierte es auf 90 Tagessätze. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Nur der Beschuldigte erhob Berufung. Er beantragte Freisprüche vom Betm-Vergehen und von einer Hinderung, eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 400.–, Haftentschädigung sowie die Löschung des DNA-Profils. Er rügte die verdeckte Fahndung als unzulässig (fehlender Tatverdacht, Tatprovokation, Verletzung von Art. 6 EMRK), die Hausdurchsuchung als unverhältnismässig, die Verletzung des Anklagegrundsatzes und bestritt jede Verkaufsabsicht; der Besitz vom August 2022 sei straflos nach Art. 19b BetmG. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, bestätigte am 7. März 2025 die Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung: Die verdeckte Fahndung sei rechtmässig angeordnet (Flucht und separat verpackte Drogen, einschlägige Vorstrafe), es liege keine übermässige Einwirkung im Sinne von Art. 293 StPO vor, die Erkenntnisse seien verwertbar. Einzig vom Besitz zum Eigenkonsum vom 9. August 2022 (geringfügige Menge) sprach es ihn gestützt auf Art. 19b Abs. 1 BetmG frei. Zur Strafe hielt es fest, 2,44 g reines Kokain, die Finanzierung des Eigenkonsums und die verhältnismässig starke Einwirkung des Fahnders seien zu berücksichtigen; die einschlägige Vorstrafe (Strafbefehl 2013 u.a. wegen Vergehens gegen das BetmG und Hinderung einer Amtshandlung, 30 Tagessätze) wirke erhöhend. Die vorinstanzliche Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen im untersten Bereich des Strafrahmens sei keinesfalls zu streng; es bestätigte die Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt mit 3 Jahren Probezeit, und reduzierte die Busse wegen des Teilfreispruchs auf Fr. 800.–.
Vorinstanz BG Uster GG230019; OG SB240226: Schuldspruch und 90 TS bedingt bestätigt, zusätzlicher Freispruch nur von Übertretung (Besitz zum Eigenkonsum 9.8.2022), Busse Fr. 800.– statt 900.–. Betm: Kokain 2 g rein (2,44 g = 1,22 g verkauft + 1,22 g zum Verkauf bestimmt; der übrige Vorrat von rund 25 g rein galt als Eigenkonsum). mehrfach=True (Schuldspruch 'mehrfaches Vergehen'). Beschaffungskriminalität: Gericht hält fest, er habe zur Finanzierung seines Eigenkonsums gehandelt (hoher Kokainkonsum). Score: mehrfache Hinderung einer Amtshandlung Art. 286 StGB (Vergehen) 1 + mehrfach 1 = 2; Übertretungen 0. Nationalität im Urteil nicht genannt ('2'). Ertrag und Dauer nicht beziffert (Einzelverkauf vom 6.12.2022). Verdeckte Fahndung (starke, aber zulässige Einwirkung) strafmindernd berücksichtigt.