Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate (4 Jahre)
Vollzug: unbedingt
Der Beschuldigte reiste trotz rechtskräftiger Landesverweisung wiederholt in die Schweiz ein, verkaufte dort in wenigen Monaten 68,1 g reines Kokain und 4 g reines Heroin und verwahrte in einer Wohnung in der Schweiz 718,1 g reines Kokain (davon 571 g für einen unbekannten Dritten), 2,6 g reines Heroin und rund 7 kg Cannabis.
1. Sachverhalt & Tatausführung: Der ausländische, dreimal und teilweise einschlägig vorbestrafte Beschuldigte war mit einer bis 6. Februar 2027 gültigen Landesverweisung belegt. Zwischen 2021 und Oktober 2023 reiste er knapp 50 Mal von Frankreich her in die Schweiz ein und hielt sich rund 200 Tage hier auf, hauptsächlich in der Wohnung von B., um mit Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In einem Deliktszeitraum von wenigen Monaten verkaufte er an diverse Abnehmer insgesamt 68,1 g reines Kokain und 4 g reines Heroin. Bei der Verhaftung am 3. Oktober 2023 bzw. der Hausdurchsuchung wurden 718,1 g reines Kokain (u.a. ein Block von 627,3 g brutto) sichergestellt, von denen er 147,1 g selbst verkaufen wollte und 571 g für eine unbekannte Drittperson lagerte; zudem verwahrte er 2,6 g reines Heroin und 7'007 g Cannabis für Dritte. Gesamthaft ging es um 786,2 g reines Kokain (rund das 43-fache des Grenzwerts), wovon 215,2 g verkauft oder zum Verkauf bestimmt waren. Er handelte aus rein finanziellen Motiven (Schuldentilgung) und ohne eigene Abhängigkeit. 2. Vorinstanzliches Urteil: Das Bezirksgericht Winterthur sprach den Beschuldigten am 14. August 2024 (DG240019) der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Kokain), der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Heroin, Cannabis) sowie des mehrfachen Verweisungsbruchs (Art. 291 Abs. 1 StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten (531 Tage Haft und vorzeitiger Strafvollzug angerechnet) und verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o i.V.m. Art. 66b Abs. 1 StGB für 20 Jahre des Landes (mit SIS-Ausschreibung). Bargeld von Fr. 1'400.– wurde zur Kostendeckung verwendet, die Betäubungsmittel eingezogen. 3. Berufungsverfahren & Parteianträge: Der Beschuldigte focht einzig die Strafzumessung an und beantragte eine Freiheitsstrafe von höchstens 36 Monaten. Er machte geltend, die blosse Aufbewahrung für einen Dritten sei stärker strafmindernd zu berücksichtigen und seine Reue sei zusätzlich zu honorieren. Die Staatsanwaltschaft erhob keine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung; es galt das Verschlechterungsverbot. Schuldsprüche und Landesverweisung wurden rechtskräftig. 4. Berufungsentscheid & Strafzumessungserwägungen: Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, bestätigte am 17. März 2025 die 48 Monate. Es übernahm die vorinstanzliche Strafzumessung: Für Kokain und Heroin zusammen (Gesamtstrafe, da Geldstrafe beim dreifach Vorbestraften nicht zweckmässig) sei das Verschulden nicht mehr leicht; die Lehre empfehle für 786 g reines Kokain 37 bis 42 Monate, mindernd wirkten die lediglich 215,2 g gehandelte Menge, die Hilfsfunktion bei der Lagerung von 571 g und die kurze Deliktsdauer, erschwerend die Beendigung erst durch die Verhaftung; Heroin (6,6 g rein) isoliert 6 bis 7 Monate. Tatkomponente 38 Monate. Täterkomponente: Vorleben -1 Monat, Vorstrafen +10 Monate (offenkundige Unbelehrbarkeit), vollumfängliches Geständnis und Reue -7 Monate, netto +2 Monate, ergibt 40 Monate. Die Aufbewahrung sei nicht weitergehend zu mildern, da der Beschuldigte zugleich als Händler tätig war. Asperation: Cannabis (Einzelstrafe 4 Monate, Eventualvorsatz, weiche Droge) +1 Monat, mehrfacher Verweisungsbruch (Einzelstrafe 9 Monate, rund 50 Einreisen zum Drogenhandel) +7 Monate, total 48 Monate Freiheitsstrafe unbedingt. Die Berufungskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Vorinstanz BG Winterthur DG240019; OG SB240532 bestätigt 48 Mt. (Berufung nur Strafmass). Betm: Kokain 786 g rein (786,2 g gemäss Vorinstanz: 68,1 g verkauft + 718,1 g verwahrt, davon 571 g für Dritte), Heroin 7 g rein (6,6 g). Die 7'007 g 'Cannabis' sind nicht erfasst, da das Urteil nicht zwischen Marihuana und Haschisch unterscheidet. Score: mehrfache Widerhandlung Art. 19 Abs. 1 BetmG (Vergehen) 1 + mehrfach 1, mehrfacher Verweisungsbruch Art. 291 StGB (Vergehen) 1 + mehrfach 1 = 4. Deliktsdauer ('wenige Monate') und Ertrag nicht beziffert. Nationalität: Ausländer (Landesverweisung, Verweisungsbruch). Vorstrafen dreifach, teilweise einschlägig. Geständnisrabatt 7 Monate.