Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 24.09.2024
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Verkauf Konsumeinheiten
Deliktsertrag: 11160
Deliktsdauer (Monate): 11

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 481g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 33 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

1. Sachverhalt & Anklage: Der Beschuldigte betrieb von September 2022 bis zu seiner Festnahme am 11. Juli 2023 (knapp ein Jahr) zusammen mit seinem Bruder einen arbeitsteiligen Kokainhandel. Die Brüder bezogen von einem unbekannten Lieferanten monatlich rund 50 g Kokaingemisch auf Kommissionsbasis zu einem Preis von CHF 50.– pro Gramm. Sie lagerten den Stoff in der Nähe ihrer Arbeits- und Logisorte, portionierten ihn in Minigrips à ca. 1 g und verkauften ihn hälftig an einen festen Kundenstamm von 10 bis 15 regelmässigen Abnehmern zu CHF 100.– pro Gramm (Reingewinn mindestens CHF 24.– pro Portion). Insgesamt verkauften sie 465 g reines Kokain für rund CHF 11'160.– und lagerten weitere 16.6 g reines Kokain (Gesamtmenge: 481.6 g reines Kokainhydrochlorid). Zudem verfügte der Beschuldigte über zwei Sportpistolen ohne Berechtigung und tätigte Handlungen der Geldwäscherei bezüglich der deliktischen Drogengelder. 2. Vorinstanzliches Urteil (Erstinstanz): Das Bezirksgericht Bülach, II. Abteilung, verurteilte den Beschuldigten am 24. September 2024 (DG240004) wegen Verbrechens gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 1 StGB) und Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten (wovon 74 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren) sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 100.– (Probezeit 4 Jahre). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben (Probezeit 4 Jahre); 12 Monate wurden als vollziehbar erklärt. Zudem ordnete die Vorinstanz eine Landesverweisung von 7 Jahren gemäss Art. 66a StGB nebst Ausschreibung im SIS an und verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung einer staatlichen Ersatzforderung von CHF 5'580.– (sein hälftiger Anteil am Deliktsgewinn). Die beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 4'800.– und EUR 200.–) wurden zur Deckung herangezogen, die Sportpistolen und Betäubungsmittel eingezogen. 3. Berufungsverfahren & Anträge: Gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich (SB250078-O/U/fk). Die Schuldsprüche, die Geldstrafe, die Ersatzforderung und die Einziehungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Die Berufung beschränkte sich auf das Mass der Freiheitsstrafe (Antrag auf Reduktion auf 24 Monate mit vollumfänglich bedingtem Vollzug bei 5 Jahren Probezeit) sowie auf die Landesverweisung (Antrag auf ersatzlose Aufhebung wegen eines schweren persönlichen Härtefalls). Die Verteidigung machte eine geringe kriminelle Energie, eine angebliche finanzielle Notlage infolge eines familiären Schicksalsschlags (Schlaganfall des Vaters zehn Jahre zuvor), eine untergeordnete Rolle im Vergleich zum Bruder sowie eine tiefe Verwurzelung in der Schweiz geltend. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 4. Entscheid des Berufungsgerichts & Strafzumessung: Das Obergericht wies die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Bülach in allen Punkten. Zur Strafzumessung erwog die Kammer, dass das Tatverschulden im unteren Bereich des mittleren Drittels liege. Ausgehend von rund 481 g reinem Kokain (Gefährdungspotenzial für über 530 Personen) sei eine hypothetische Einsatzstrafe von 34 Monaten angemessen (auch nach einschlägigen Strafzumessungstabellen). Der Beschuldigte agierte nicht als süchtiger Kleindealer, sondern wickelte über knapp ein Jahr arbeitsteilig erhebliche Mengen aus rein finanziellen Motiven zur Finanzierung eines gehobenen Lebensstils ab. Die Vorstrafenbelastung (sechsfache Vorstrafen, früher verbüsste unbedingte Freiheitsstrafe, erneute Delinquenz im Strassenverkehr während laufendem Verfahren) wurde mit rund 15 % straferhöhend gewichtet. Das Geständnis rechtfertigte trotz erdrückender Beweislage einen Strafnachlass von rund 20 %, womit 33 Monate Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen seien. Angesichts manifester Aggravationstendenzen sei der teilbedingte Vollzug (12 Monate unbedingt, 21 Monate aufgeschoben, Probezeit 4 Jahre) das Äusserste des Vertretbaren. Die 7-jährige Landesverweisung wurde bestätigt: Als Verurteilter wegen einer Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) greift die Verweisung zwingend. Trotz langer Aufenthaltsdauer seit dem Kindesalter überwiegt das erhebliche öffentliche Fernhalteinteresse (schwere Betm-Delinquenz, Vorstrafen, fehlende Berufsausbildung, Schulden von ca. CHF 40'000–50'000) die privaten Interessen; ein Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB wurde verneint.

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