Fall DG240112-L

Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 06.06.2025
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag: 104000
Deliktsdauer (Monate): 12

Betäubungsmittel:
  • Marihuana, 1700g, gemisch
  • MDMA/Ecstasy Pillen, 1667g, gemisch
  • Ketamin, 9g, gemisch
  • Kokain, 1083g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Ja
Gewerbsmässig (lit. c): Ja
Anstaltentreffen: Ja
Mehrfach: Ja
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 45 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung (DG240112-L / U), Urteil vom 6. Juni 2025 1. Sachverhalt & Anklage: - Anklagesachverhalt 1.1.1 (Gemeinsamer Drogenhandel): Der Beschuldigte betrieb zwischen August 2018 und August 2019 gemeinsam mit dem separat verfolgten Mittäter C._____ einen organisierten Drogenhandel. Während C._____ die Organisation leitete (Einkauf, Finanzierung, Betreiben der Verkaufsplattformen/Messenger-Dienste, Einnahmenverwaltung), übernahm der Beschuldigte die risikobehafteten Ausführungshandlungen (Lagerung, Portionierung, Verpackung und postalischer Versand an Abnehmer). Bis April 2019 wurden dabei mindestens 395 g Kokaingemisch (rund 356 g reines Kokain) vom Beschuldigten verschickt; über die gesamte Periode hinweg wurden insgesamt rund 1 kg reines Kokain (mit sehr hohem Reinheitsgrad von überwiegend >90 %), ca. 1.7 kg Marihuana, 1'667 Pillen Ecstasy sowie 9 g Ketamin in hunderten von Einzelverkäufen umgesetzt. Der Mindestumsatz betrug rund CHF 104'000.–. - Anklagesachverhalt 1.1.2 (Gehilfenschaft zum Drogenhandel): Vom 27. November 2018 bis zum 17. Mai 2022 leistete der Beschuldigte untergeordnete Hilfeleistungen für C._____, indem er insgesamt 42 Mal Kokainproben und einmal eine MDMA-Probe zur Qualitäts- und Reinheitsprüfung beim Drogeninformationszentrum (DIZ) der Stadt Zürich abgab sowie einen Mietvertrag für eine von C._____ genutzte Mansarde in Basel (als Drogenlager und Vorbereitungsstätte) mitunterzeichnete bzw. verbürgte. - Anklagesachverhalt 1.1.3 & 1.1.4 (Weiterverkauf, Vermittlung und Besitz): Zwischen Februar 2020 und April 2022 bestellte der Beschuldigte bei C._____ insgesamt 93 g reines Kokain, 20 g Marihuana, eine unbekannte Menge LSD sowie 200 Pillen Ecstasy zum Weiterverkauf bzw. zur Vermittlung (wovon 2 g Kokain im Stadium des Anstaltentreffens blieben). Anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 5. Juli 2022 wurden bei ihm zudem 83 Ecstasy-Pillen sichergestellt. - Anklagesachverhalt 2 (Mehrfacher Betrug): Im Sommer 2021 erwirkte der Beschuldigte unter Einreichung fingierter Belege (Offerte, unrichtige Barquittung und gefälschtes Kursattest einer Fahrschule) beim Weiterbildungsfonds des Privatklägers (B._____ Verein) für einen Mittäter (I._____) die unrechtmässige Auszahlung eines Unterstützungsbeitrags von CHF 4'000.–, wovon er CHF 2'000.– als Anteil erhielt. Bei einem gleich gelagerten zweiten Betrugsfall (T._____) wirkte er als Mittäter an der Erbeutung weiterer CHF 4'000.– mit (Gesamtschaden CHF 8'000.–). 2. Schuldsprüche: - Mehrfache Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG sowie teilweise i.V.m. Art. 25 StGB) – qualifiziert als mengenmässig schwerer Fall, Bandenmässigkeit und Gewerbsmässigkeit sowie Gehilfenschaft. - Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) betreffend die beiden Weiterbildungsgesuche. - Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Anklageziffer 1.1.5). 3. Strafzumessung: - Einsatzstrafe für den qualifizierten gemeinsamen Drogenhandel (Ziff. 1.1.1): 36 Monate Freiheitsstrafe. Das objektive Tatverschulden wiegt nicht mehr leicht; die Menge von rund 1 kg reinem Kokain übersteigt den Grenzwert des schweren Falles um das rund 55-Fache, begangen in hunderten Einzelverkäufen über rund ein Jahr, zusätzlich Marihuana, Ecstasy und Ketamin. Verschuldensmindernd wurde berücksichtigt, dass C._____ die treibende Kraft war und der Beschuldigte auf untergeordneter Ebene als Verpacker/Versender agierte und ab März 2019 nur noch sporadisch tätig war. Gewerbsmässigkeit (Umsatz knapp über CHF 100'000.–) und Bandenmässigkeit enthalten keine zusätzlichen Besonderheiten; subjektiv handelte er direktvorsätzlich aus rein finanziellem Motiv. - Asperation Gehilfenschaft (Ziff. 1.1.2): Isoliert 6 Monate Freiheitsstrafe -> Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate auf 39 Monate. - Asperation Weiterverkauf/Vermittlung/Besitz (Ziff. 1.1.3): Isoliert 14 Monate Freiheitsstrafe -> Erhöhung um 8 Monate auf 47 Monate. - Asperation Betrug (Ziff. 2): Fall I._____ isoliert 6 Monate FS (+4 Monate auf 51 Monate); Fall T._____ isoliert 160 Tage FS (+3 Monate auf 54 Monate Gesamt-Tatstrafe). - Täterkomponente: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (neutral). Die in den ersten Einvernahmen abgelegten Teilgeständnisse erleichterten die Ermittlungen leicht; zudem zeigte er durch Rückzahlung seines Deliktsanteils beim Betrug (CHF 2'000.–) tätige Reue. Hierfür wurde die Strafe um 9 Monate reduziert. - Endstrafe: 45 Monate Freiheitsstrafe. Vollzug: Unbedingt (Art. 42/43 StGB greifen bei >36 Monaten nicht mehr). Anrechnung von 91 Tagen erstandener Untersuchungshaft. 4. Landesverweisung, Ersatzforderung & Nebenfolgen: - Landesverweisung: Da eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vorliegt und der Beschuldigte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (in der Schweiz seit 2010 mit C-Bewilligung), wurde gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB eine 7-jährige Landesverweisung angeordnet. Ein schwerer persönlicher Härtefall (Art. 66a Abs. 2 StGB) wurde verneint, da die prägenden Jugendjahre in Deutschland verbracht wurden, keine Familie in der Schweiz besteht und die wirtschaftliche Integration die schwere Kriminalität nicht aufwiegt. Von der Ausschreibung im SIS wurde abgesehen. - Ersatzforderung: Gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB auf CHF 25'000.– festgesetzt (vom Gesamtumsatz von CHF 104'000.– abweichend, da der Beschuldigte lediglich als Gehilfe entschädigt wurde und eine höhere Forderung die Resozialisierung gefährden würde). - Zivilansprüche: Verpflichtung zur Bezahlung von CHF 6'000.– Schadenersatz an den B._____ Verein (unter Anrechnung der bereits bezahlten CHF 2'000.–). Beschlagnahmte Datenträger und 83 Ecstasy-Pillen wurden eingezogen/vernichtet, CHF 1'000.– Bargeld und Bankguthaben zur Kostendeckung verwendet.

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